Das LG Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 28.4.2006 (Az.: 324 O 993/05) mit den Voraussetzungen der Haftung von Suchmaschinen befasst. Konkret ging es um Snippets in den Suchergebnissen, die den Namen des Antragstellers mit Immobilienbetrug in Verbindung brachten. Dabei bekräftigte das Gericht zunächst, dass eine Suchmaschine erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung haftet. Es hielt diese dann aber für verpflichtet, auch Vorkehrungen zu treffen, dass es nicht mehr zu gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Gleiches fordern Gerichte schon seit einiger Zeit in Bezug auf rechtswidrige Foreneinträge. Ob es technisch überhaupt möglich ist, rechtsverletzende Snippets zu verhindern, war dem Gericht anscheinend ziemlich egal:
"Die
Störereigenschaft ist nicht deshalb ausgeschlossen,
weil es der Antragsgegnerin unzumutbar wäre, die auf
Suchanfragen durch ihre Suchmaschine erzeugten
"Snippets" auf die Rechtmäßigkeit ihrer Inhalte zu
kontrollieren. Es mag zwar sein, dass sich ein
Algorithmus, der die Erzeugung von "Snippets" mit
persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten
ausschließt, kaum wird entwickeln lassen.
Wenn das der Fall ist und der Suchmaschinenbetreiber
seinen Geschäftsbetrieb nicht auf eine andere
technische Grundlage stellen kann oder will, muss er
- wie jeder Unternehmer, der eine Anlage unterhält,
durch deren Betrieb die Rechte anderer Personen
verletzt werden können - sonstige Vorkehrungen
treffen, um derartige Rechtsverletzungen zu
vermeiden (vgl. etwa auch § 907 BGB)."
Ob sich diese Linie in der Rechtsprechung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Eine Haftungsprivilegierung für eine Suchmaschine hat das Gericht gar nicht erst in Betracht gezogen. Insoweit steht das Urteil leider nicht alleine da und Suchmaschinenbetreiber müssen weiter darauf warten, dass der Gesetzgeber tätig wird und klare Vorgaben für Hyperlinkprovider und Betreiber von Suchmaschinen schafft.
