Das LG Wiesbaden hat sich in seinem Urteil vom 27.7.2006 (Az. 13 O 43/06) zur Impressumspflicht der Website des Mediamarktes (mediamarkt.de) geäußert. Auf dieser werden die einzelnen Mediamärkte, die jeweils eigenständige Gesellschaften sind, auf Unterseiten mit Angabe der Adresse vorgestellt. Das jeweilige Warensortiment wird genannt, jedoch keinerlei Bestellmöglichkeit gegeben. Diese besteht nur auf den Webseiten der Filialen, die jeweils ein ordnungsgemäßes Impressum enthalten. Das Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch auf den Unterseiten von mediamarkt.de vollständige Pflichtangaben der einzelnen Filialen erforderlich sind. Das Gericht bejahte dies, da die Filialen dort für sich selbst werbend tätig sind.
Das Urteil schafft nach meiner Ansicht große Verwirrung. Die äußerst knappe und wenig überzeugende Begründung lässt viel Spielraum für Interpretationen. Soll jede werbende Aktivität auf fremden Webseiten etwa die Impressumspflicht auslösen? Ist dies vom Umfang der Werbung abhängig? Es kann ja kaum sein, dass selbst Werbung auf einer fremden Website in Form von Bannern dazu führt, dass alle Pflichtangaben des Werbetreibenden erforderlich werden!
Das Urteil ist nicht rechtskräftig! Die Berufung ist beim OLG Frankfurt/M. unter dem Az. 6 U 114/06 anhängig.
Mehr zur Impressumspflicht unter http://www.linksandlaw.info.
