Das LG Frankfurt hat sich in seinem Urteil vom 14.12.2006 (Az. 6 U 129/06) mit der Widerrufserklärung eines Internet-Versandhandels mit Bekleidungsstücken beschäftigt. Das Gericht beanstandete gleich mehrere Dinge:
- Die Widerrufsbelehrung war nur nach dem Anklicken eines Links erreichbar. In einem früheren Urteil hatte das Gericht dies allein schon als Rechtsverstoß angesehen, weil es eine Zwangsführung eines Nutzers für erforderlich hielt, so dass ein Kaufabschluss nicht getätigt werden könne, ohne dass der Besteller mit der Widerrufsbelehrung konfrontiert worden ist. Das Gericht ließ offen, ob es an dieser Ansicht festhält (diese erfuhr zahlreiche Kritik, siehe meinen Aufsatz über Informationspflichten im Internet und auch der BGH ist hinsichtlich der Impressumspflicht anderer Meinung), beanstandete aber, dass die Kennzeichnung des Links zumindest nicht hinreichend klar erkennen ließ, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung abgerufen werden kann.
- Der vom Gesetz verlangten "hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) ist mit einer unauffälligen Einbettung der Widerrufsbelehrung in Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht genügt.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen § 4 Nr. 11 UWG, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher wettbewerbsbezogen im Sinne dieser Vorschrift sind. Auch die Bagatellgrenze des § 3 UWG ist wegen der Bedeutung dieser Informationspflichten für den Verbraucherschutz überschritten.