Neben den Suchmaschinenbetreibern hat auch der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) Änderungen am Gesetzesentwurf zum TMG verlangt (siehe auch die Meldung vom 20.12.06), die auf eine Privilegierung von Hyperlinkprovidern und Suchmaschinen abzielen. Vorgeschlagen wird auch ein Notice-And-Take-Down-Verfahren (nach Vorbild des US-amerikanischen DMCA). Letztlich liefe ein solches darauf hinaus, dass Suchmaschinen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf verlinkten Webseiten erhalten und diese dann aus dem Index nehmen, sofern der Websitebetreiber nicht widerspricht. Tut er dies, ist es wiederum am Rechteinhaber gerichtliche Schritte einzuleiten. Tut er dies, könnte dies je nach Ausgestaltung des Systems zu einer Verpflichtung der Suchmaschinen führen, während des Verfahrens die Seite zu sperren. Die genaue Ausgestaltung eines Notice-And-Take-Down-Verfahrens bleibt hier abzuwarten. Interessant auch die Überlegung der BITKOM, wie einem Missbrauch entgegengewirkt werden könnte: Denkbar wäre hier eine Gefährdungshaftung nach dem Vorbild von § 717 Abs. 2 ZPO bei der vorläufigen Vollstreckung noch nicht rechtskräftiger Urteile. Eine solche Lösung biete sich an, weil ein Handeln auf Grundlage einer Versicherung im Notice-And-Take-Down-Verfahren im Prinzip auf einem mutmaßlichen Urteil beruht und somit der Sache nach eine noch vorläufigere Form der „Vollstreckung“ darstellt.
