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9.12.2006 AdWords - Urteil: Uline Inc. v. JIT Packaging Inc.

Kontextbezogene Werbeanzeigen bei Suchmaschinen beschäftigen seit Jahren mit weiterhin steigender Tendenz die Gerichte. Die meisten Verfahren werden dabei aus Deutschland und den USA berichtet (siehe die Übersicht: AdWords – Pending Lawsuits). Einer neueren Entscheidung von einem Bezirksgericht in Illinois liegt ein etwas untypischer Sachverhalt zugrunde. In dem Verfahren zwischen Uline und Jit Packaging stand nicht alleine der Vorwurf der Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs im Mittelpunkt. Dem beklagten Unternehmen wurde der vergleichende Inhalt seiner bei Google und Overture geschalteten Werbeanzeige („Save Up to 70% Over Uline“) vorgeworfen. Der Kläger kontaktierte beide Vertragspartner von Jit Packaging und informierte sie über die vergleichende Werbung und begründete, warum diese falsch und irreführend sei. Google stoppte auf einen Anruf von Uline hin die entsprechenden Werbeanzeigen, Overture reichte es nicht, dass Jit Packaging den Begriff Uline aus seinen Anzeigen entfernte, sondern monierte auch die irreführende Werbung auf deren Website selbst.

Das Bezirksgericht urteilte nun über eine Gegenklage von Jit Packaging gegen Uline. Diese war u.a. mit einer unzulässigen Einflussnahme auf einen Vertrag („tortious interference with contract“) begründet. Dabei wurde über die Vertragsbedingungen von Google AdWords und von Overture diskutiert, insbesondere darüber, inwieweit diese vergleichende Werbeanzeigen überhaupt gestatten. Nur wenn ein Vertragsbruch von Seiten Googles oder Overtures nachgewiesen werden könnte, hätte Jit eine Chance für ein Obsiegen. Google stellt in seinen „Trademark Complaint Procedure“ allerdings klar, dass es bei Beschwerden über die Verwendung von Marken nur feststellt, ob die Marke in einer Anzeige verwendet wird. Falls dies zutrifft, werde der Werbepartner zur Entfernung aufgefordert. Einen Vertragsbruch von Google konnte das Gericht auch nicht darin sehen, dass Google an sich eine schriftliche Benachrichtigung verlangt, Uline aber telefonisch an die Suchmaschine herangetreten war. Das gleiche Ergebnis bzgl. Overture, weil deren Nutzungsbedingungen vorsehen, dass das Recht vorbehalten bleibt, jede Anzeige aus jedem Grund zu stoppen.

Fazit: Der Versuch eines Werbetreibenden, der eine fremde Marke als Keywort verwendet, dem Markeninhaber eine Verleitung zum Vertragsbruch durch eine Suchmaschine vorzuwerfen, ist gescheitert. Interessant würde diese Konstellation allerdings werden, wenn eine Suchmaschine nach einer Beschwerde unter Verstoß gegen die eigenen Vertragsbedingungen mehr oder weniger willkürlich eine Anzeige stoppt. Spannend wäre zudem eine Beschwerde über die Verwendung einer Marke, die zur Nichtschaltung einer Anzeige führt, wenn Gerichte sich zu der Meinung durchringen würden, die Verwendung von Marken als Keyword seien zulässig. Der Werbetreibende könnte dann gegen den Markeninhaber evtl. wegen entgangener Geschäfte klagen.

 

   

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