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29.11.2006 Anhörung vor Gericht - Kinderstart.com v. Google

Am 27.10.2006 hat vor dem United States District Court - Northern District of California eine richterliche Anhörung im Fall Kinderstart.com v. Google stattgefunden. Kinderstart.com wehrt sich mit verschiedenen Vorwürfen gegen die Herabsetzung des PageRanks ihrer Website durch Google. Dieser war von 7 auf 0 herabgesetzt worden, was zu einem signifikanten Einbruch der Besucherzahlen und der Werbeeinnahmen geführt hat. Über die einzelnen Vorwürfe gegen Google habe ich bereits berichtet und eine Bewertung der Erfolgsaussichten vorgenommen. Diese dürften gering sein, was in der Anhörung eine Bestätigung fand. Zum einen scheint der Richter Jeremy Fogel klar dem Standpunkt von Google zuzuneigen und auch nicht durch eine nachgebesserte Klageschrift von Kinderstart.com von deren Standpunkt überzeugt worden sein. Zum anderen scheint mir, dass es dem Anwalt des Klägers nicht gelungen ist, die Bedenken des Richters zu zerstreuen. Eher dürfte der Auftritt für mehr Verwirrung gesorgt zu haben. Google kann daher wohl gelassen der Entscheidung, die voraussichtlich Ende des Jahres ergehen wird, entgegensehen.

Auf zwei Punkte der Anhörung will ich ausdrücklich hinweisen:

  • Google wird "Defamation" vorgeworfen, da der Suchmaschinengigant an verschiedenen Stellen die Objektivität der Suchergebnisse hervorhebt, nach Ansicht von Kinderstart.com aber den PageRank nicht alleine aufgrund eines Algorithmus bestimmt, sondern auch manuelle Eingriffe vornimmt. Den Beweis dafür sieht Kinderstart schon darin, dass ein PageRank von 0 mathematisch unmöglich ist. Erstmals wurde in der Anhörung klargestellt, dass es ausschließlich um eine Herabsetzung auf 0 geht, die für unzulässig gehalten wird. Damit einher geht meiner Ansicht nach eine Schwächung der eigenen Position. Wenn Google nicht, wie behauptet, rein objektiv arbeitet, kann es doch keinen Unterschied machen, ob eine Website, die rechnerisch einen Wert von 2 haben müsste, auf 1 oder auf 0 herabgesetzt wird. Dem Argument von Google, der angegebene PageRank sei von der Meinungsäußerungsfreiheit (free speech) gedeckt, kann der Kläger so jedenfalls nicht entgehen. Greift free speech ein, dann deckt der Verfassungszusatz sowohl die Anzeige von 1 als auch 0.

    Google hält im übrigen einen PageRank von 0 für mathematisch möglich. Diesbzgl. wäre ein Urteil wohl nur möglich, wenn Google den Algorithmus offen legen würde, mit dem der PageRank bestimmt wird. Da die Formel aber ein Betriebsgeheimnis ist, wird dies nicht geschehen.
     

  • Bislang im Dunkeln ist auch, warum Google den PageRank von Kinderstart.com auf 0 gesetzt hat. Auch die Anhörung ergab hier keine klaren Hinweise. Google äußerte nur, dass ein PageRank von 0 Webseiten mit geringer Qualität (sites Google believes have inferior page quality) zugewiesen werden. Im Fall von Kinderstart.com könnte diese Bewertung auf Links auf der klägerischen Seite beruhen, die zu obszönen Seiten geführt haben (siehe Seite 21 des Transcripts der Anhörung).

   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

 

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