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25.11.2006 Streitwert bei Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 6 TDG

Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.8.2006 (Az. 6 W 117/06) ist der Streitwert wegen geltend gemachter Wettbewerbsverstöße durch ein fehlendes Impressum nach § 6 TDG ist mit 5000,-- Euro zu bemessen.

"Das Fehlen der Widerrufsbelehrung und der Anbieterdaten ist nämlich als solches nicht geeignet, die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen. Aus seinem Wettbewerbsverstoß zieht der Verletzer erst dann einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Abschluss des Vertrages insbesondere wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung aus Unkenntnis über die Rechtslage von der Geltendmachung seiner ihm zustehenden Ansprüche abgehalten wird. Dies wirkt sich auf die konkreten Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber aber allenfalls in wenigen Einzelfällen in der Weise aus, dass der Verbraucher, der auf diese Weise von der Ausübung eines Widerrufsrechts abgehalten wird, ansonsten – d.h. bei infolge ordnungsgemäßer Belehrung erfolgtem Widerruf – erneut als Kaufinteressent für gleichartige Konkurrenzangebot zur Verfügung gestanden hätte."
 

Mehr Informationen rund um die Impressumspflicht erhalten Sie auf einer Links & Law Special-Site zur Impressumspflicht.
 

   

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