Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.8.2006 (Az. 6 W 117/06) ist der Streitwert wegen geltend gemachter Wettbewerbsverstöße durch ein fehlendes Impressum nach § 6 TDG ist mit 5000,-- Euro zu bemessen.
"Das Fehlen der Widerrufsbelehrung und der
Anbieterdaten ist nämlich als solches nicht geeignet, die Kaufentscheidung zu
Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden
Konkurrenten zu beeinflussen. Aus seinem Wettbewerbsverstoß zieht der Verletzer
erst dann einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Abschluss des
Vertrages insbesondere wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung aus Unkenntnis
über die Rechtslage von der Geltendmachung seiner ihm zustehenden Ansprüche
abgehalten wird. Dies wirkt sich auf die konkreten Absatzmöglichkeiten der
Mitbewerber aber allenfalls in wenigen Einzelfällen in der Weise aus, dass der
Verbraucher, der auf diese Weise von der Ausübung eines Widerrufsrechts
abgehalten wird, ansonsten – d.h. bei infolge ordnungsgemäßer Belehrung
erfolgtem Widerruf – erneut als Kaufinteressent für gleichartige
Konkurrenzangebot zur Verfügung gestanden hätte."
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