Das LG München hat mit Urteil vom 26.10.2006 (Az.: 7 O 16794/06) Anwälten die Verwendung des Namens eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds als AdWord wegen Unsachlichkeit verboten. Die fragliche Werbeanzeige der Anwälte hatte den Inhalt "Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger", der dem Markeninhaber natürlich nicht besonders gefiel. Da die Marke auf der verlinkten Webseite vorkam und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit angeblichen Prospektfehlern erfolgte, lag zumindest keine Markenrechtsverletzung vor. Allerdings ist, so die Pressemitteilung des Gerichts, " die Werbung deswegen unzulässig, da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt. Die Unsachlichkeit der Werbung folgt daraus, dass eine übertrieben reklamehafte „marktschreierische“ Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolgt, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will. Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fond informieren und nicht über Rechtsanwaltsdienstleistungen. Auch bleibt zunächst unklar, dass es sich um Werbung von Rechtsanwalten handelt. Die erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die von den Anwälten betriebene Seite zugreift."
