Wieder einmal hatte ein Gericht über die Zulässigkeit der Berichterstattung über ausländische, urheberrechtswidrige Kopier-Software AnyDVD, die zudem verlinkt wurde, zu entscheiden. Wie schon in dem bekannten Fall des Heise-Verlags mit der Verlinkung der Website von Slysoft (das Verfahren ist in der Zwischenzeit beim Bundeverfassungsgericht, siehe Dokumentation: Heise versus Musikindustrie), gelangte auch hier das LG München (Urteil vom 11.10.2006 - Az.: 21 O 2004/06) zu dem Ergebnis, dass die Pressefreiheit zwar die Berichterstattung, nicht aber die Verlinkung deckt.
"Es kann im Streitfall dahinstehen, ob in dem Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks eine Beihilfe zur erfolgten Einfuhr and Verbreitung von Vorrichtungen im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG liegt. Die Beklagte haftet jedenfalls nach allgemeinen Grundsätzen als Störer ... Spezialgesetzliche Vorschriften bestehen nicht, deshalb ist die Frage der Störerhaftung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
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Der Beklagte hat durch das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks einen Verstoß von Slysoft gegen § 95a, Abs. 3 UrhG auf der verlinkten Website jedenfalls in Gestalt der Werbung für die Software "CloneCD" and der damit unmittelbar verbundenen Möglichkeit, auch zu der ebenfalls werbenden Seite über die Software "AnyDVD" zu gelangen, willentlich and adäquat kausal unterstützt. Er hat nämlich auch die Software "AnyDVD" in dem streitgegenständlichen Artikel genannt.
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Im Sinn einer Verhältnismäßigkeitsabwägung war die Verlinkung vorliegend sicherlich ein geeignetes Mittel, die Informationsverschaffung und damit den Auftrag der Presse zu fördern. Sie war jedoch zur Erfüllung dieses Auftrags vorliegend nicht unbedingt erforderlich, da der Leser bereits durch die in dem Artikel wiedergegebenen Informationen sehr weitgehend unterrichtet werden konnte. Ganz sicher war die Verlinkung aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da hiermit über die zur Verfügung Stellung weiterer Informationen hinaus zugleich eine so schwerwiegende Rechtsgefährdung der ebenfalls grundsätzlich geschützten Rechte der Klägerinnen an ihrem geistigen Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verbunden war, dass dem gegenüber das vergleichsweise geringe Plus an Information das Setzen eines Links im Einzelfall nicht gebot. Denn es ist für einen verständigen Beobachter ohne weiteres klar, dass die Verlinkung in einer Vielzahl von Fällen zu einem rechtswidrigen Download und über die damit ermöglichte illegale Vervielfältigung geschützter Medien zu schwerwiegenden Verletzungen von Eigentumsrechten der Klägerinnen und anderer Rechteinhaber führen wird."
Der Beklagte hat bereits vor dem LG Düsseldorf in der gleichen Sache eine negative Feststellungsklage erhoben, wonach ihm die Verlinkung nicht verboten werden könne. Verhandelt werden soll Ende November.
