Nach § 6 TDG müssen bei geschäftsmäßigen Webseiten bestimmte Pflichtinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden (genauere Informationen zu den einzelnen Angaben und zur Gestaltung des Impressums finden Sie auf einer Links & Law Special Website zur Impressumspflicht). Ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.4.2006 (Az. VI-U (Kart) 23/05) lässt den Schluss zu, dass es den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, die Informationen in einem Pop-Up-Fenster zugänglich zu machen. Nach Ansicht der Richter ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, über Vertragsbedingungen in einem Pop-Up-Fenster zu informieren. Dem lag die Annahme zugrunde, dass derzeit ca. 50% aller Anwender einen Pop-Up-Blocker installiert haben. Auch wenn diese Zahl etwas hoch gegriffen erscheint, sollten Webmaster auf Nummer sicher gehen und auf den Einsatz von Pop-Up-Fenstern beim Impressum verzichten!
