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5.11.2006 Fremde Marken als Meta-Tag unzulässig laut BGH

Der Bundesgerichtshof hat den seit Jahren anhaltenden Streit um die Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken in Meta-Tags entscheiden. Unzulässig wegen Markenrechtsverletzung, so der Tenor des Urteils vom 18.5.2006, dessen Entscheidungsgründe jetzt veröffentlicht wurden.

Völlig überzeugt hat mich das Urteil nicht. Waren die bisherigen Entscheidungen des BGH zum Internetrecht von einem guten Verständnis für technische Zusammenhänge geprägt, drängt sich mir der Eindruck auf, die Richter hätten die heutige Bedeutung oder besser Bedeutungslosigkeit von Meta-Tags nicht erfasst:

"Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der lnternetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden lnternetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen."

Leider kein Wort dazu, dass der Keyword Meta-Tag von Google noch nie berücksichtigt wurde...

Der BGH stellt dann zutreffend fest, dass ein Nutzer bei Eingabe einer Marke damit rechnet, mit einer Vielzahl von Suchergebnissen konfrontiert zu werden, die ihn nicht interessieren und nichts mit der Dienstleistung zu tun haben, die ihn interessiert:

"Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache handelt, rechnet er mit einer Fülle von Treffern, die nichts mit der ihn interessierenden Dienstleistung ZIJ tun haben. Weist aber ein Treffer auf eine lnternetseite der Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbieten wie die Klägerin, besteht die Gefahr, dass der lnternetnutzer dieses Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechselt und sich näher mit ihm befasst. Dies reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite der Beklagten ausgeräumt würde."

Das Urteil im Volltext finden Sie hier!

 

   

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