Letzte Woche hat Links & Law über ein Grundsatzurteil des BGH zur Impressumspflicht berichtet (siehe Meldung vom 23.10.06). Einige grundlegende Fragen wurden nun geklärt, z.B. dass es zulässig ist, Nutzer zu den Pflichtangaben mit einem als "Kontakt" oder "Impressum" betitelten Link zu führen. Noch offen ist allerdings, ob es an der von § 6 TDG geforderten unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt, wenn ein Nutzer erst über mehrere Seiten scrollen muss, bis er den Link findet. Bisherige Gerichtsurteile haben dies tendenziell bejaht (Eine Anmerkung zu einem Urteil des OLG München von mir mit gegenteiliger Auffassung finden Sie hier). In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 13.6.2006 hatte das OLG Brandenburg (Az. 6 U 121/05) über eine Variante zu entscheiden. Es hielt es für unzumutbar, dass ein Nutzer über acht Bildschirmseiten zu dem Link scrollen musste. Das alleine kann in meinen Augen nicht genügen, um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht anzunehmen. Nutzern ist bekannt, dass derartige Informationen oft am unteren Ende einer Webseite zu finden sind und werden dort auch danach suchen. Das Scrollen allein führt dann nicht zu einer langen Suchdauer. Das besondere an diesem Fall aber ist, dass nach den Links noch ein weiteres Bild eines angebotenen Produkts, einer Badewanne, folgte. In einer derartigen Konstellation ist die Argumentation des OLG durchaus schlüssig und eine Rechtsverletzung zu bejahen. Es lässt sich also nicht generell sagen, ob die Notwendigkeit des Scrollens zu einem Verstoß gegen die Impressumspflicht führt. Entscheidend ist, ob ein Nutzer an einen Ort scrollen muss, an dem er die Pflichtangaben vermuten kann oder ob ihm eine längere Suche zugemutet wird.
