Der Bundesgerichtshof hat in einer lange erwarteten Entscheidung einige Streitfragen rund um die Impressumspflicht für Webseiten entschieden.
Nach § 6 TDG müssen bestimmte, dort näher aufgeführte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Nach Ansicht des BGH ist es nicht erforderlich, dass das Impressum sich auf der Startseite befindet. Die unmittelbare Erreichbarkeit erfordert lediglich, dass die Angaben ohne langes Suchen zu finden sind. Das ist aber auch dann noch gewährleistet, wenn zwei Schritte erforderlich sind, um zu den Informationen zu gelangen. Im Streitfall musste zunächst der Link "Kontakt" und dann der Link "Impressum" angeklickt werden. Damit ist die gängige Praxis, das Impressum nicht auf jeder Seite oder auf der Startseite anzubringen, sondern lediglich von jeder Seite aus zu verlinken, höchstrichterlich abgesegnet worden. Die Bezeichnung des Links muss verständlich sein und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe "Kontakt" und "Impressum". Ersteres hatte das OLG Karlsruhe 2002 noch anders beurteilt. Der BGH führte dazu aus, dass sich im Internetverkehr die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durchgesetzt haben, die zur Anbieterkennzeichnung führen und dass dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt ist. Deshalb seien die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt. Unerheblich sei es, dass einige Anbieter die Bezeichnung "Kontakt" auch für einen Link zu einem E-Mail Formular führen.
FAZIT: Die Anforderungen an ein Impressum sind erfüllt, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Eine Verlinkung genügt. Als Linktext sind "Kontakt" oder "Impressum" zu empfehlen.
Genauere Informationen zur Erstellung eines Impressums finden sich auf einer Links & Law Special Website zur Impressumspflicht. Dort finden Sie auch meinen Artikel "Informationspflichten im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks", der im Urteil des BGH gleich 3mal zitiert wurde.
Das Urteil im Volltext: BGH, Urteil vom 20.7.2006, Az. I ZR 228/03
