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20.10.2006 "Särge-Links": Batesville Serv. Inc. v. Funeral Depot Inc.

In Kürze erscheint ein neuer Artikel von mir zur Haftung für Hyperlinks in der GRUR Int. Diesesmal geht es um einen rechtsvergleichenden Überblick. Untersucht wurde die Situation in den USA, Deutschland und Österreich. Nach dem Erscheinen wird es hier eine Zusammenfassung geben. Heute schon einmal die Analyse eines Falles aus den USA, dem ein ungewöhnlicher Sachverhalt zugrundeliegt, Batesville Serv. Inc. v. Funeral Depot Inc.

Der Sachverhalt

Der Kläger vertreibt Särge, z.T. auch über lizensierte Händler. Der Beklagte bietet auf seiner Website ebenfalls die Särge aus der Produktion des Klägers an, obwohl er selber nicht zu den offiziellen Händlern gehört. Wenn bei ihm eine Bestellung eingeht, wendet er sich an diese und arrangiert den Transport zu seinen Kunden. Zur Bewerbung seiner Produkte verwendete er Fotos von Batesville Serv. Inc. auf seiner Website funeraldepot.com. Nach Erhalt eines cease-and desist-letters entfernte er diese zwar, stellte sie aber auf zwei andere ihm gehörende Domains, casketsnow.com sowie americanmemorialcenters.com und verlinkte die Bilder von funeraldepot.com aus. Seine Idee, die beanstandeten Bilder nur noch zu verlinken, baute er dann auf interessante Weise weiter aus. Er schloss mit einem lizensierten Händler, der Veterans Society, einen Vertrag. Diese solle auf seine Kosten die Bilder des Klägers auf ihre Webseite stellen und daneben seine Geschäftsadresse angeben. Das System funktionierte schließlich folgendermaßen. Besucher der Seite des Beklagten wurden Thumbnails von Produkten des Klägers gezeigt. Nach Anklicken derselben, gelangten diese auf die Seite der Veterans Society mit dem Bild in Originalgröße. Auf diesen Seite führte dann jeweils nur ein Link wieder zurück zur Seite des Beklagten.

Das Urteil

Das wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung angerufene Gericht in Indiana hatte damit über zwei Sachverhalte zu entscheiden: Darf ein Händler Produktfotos des Herstellers zu eigenen Werbezwecken kopieren? Wenn nein, darf er zumindest die Bilder in der beschriebenen Weise verlinken?

Das Gericht bejaht eine Urheberrechtsverletzung durch die Kopie der Originalbilder. Der Beklagte berief sich hierbei vergeblich auf die fair use Schranke des amerikanischen Urheberrechts (17 U.S.C. § 107). Er verwende die Bilder zu eigenen kommerziellen Zwecken, kopiere ein ganzes Werk und sei auf die Möglichkeit zu verweisen, selber Fotos der angebotenen Produkte zu erstellen. Anderenfalls wäre der Urheberrechtsschutz von Verkaufsprospekten faktisch aufgehoben.

Deutlich kniffliger war die Frage nach der Zulässigkeit der Verlinkung. Das Gericht zitierte zunächst die dazu bisher in den USA ergangene Rechtsprechung und teilte die grundsätzliche Ansicht, dass Linking selber nicht gegen das Urheberrecht verstoße. Die konkreten Umstände seien jedoch so ungewöhnlich (Der Beklagte habe die konkrete Gestaltung der verlinkten Webseiten veranlasst und bestimme auch über Veränderungen), dass es eine einstweilige Verfügung erließ. Offen blieb aber, ob es sich um eine direkte oder um eine mittelbare Urheberrechtsverletzung handelt.

Für eine unmittelbare Urheberrechtsverletzung müsste eine rein technische Betrachtungsweise des Begriffs "Kopie" verlassen werden, weil die Verlinkung als solche auch in diesem Fall nicht zu einer Kopie führt. Es könnte lediglich, was allerdings bedenklich ist, das Setzen eines Links einer Kopie gleichgestellt werden. Für eine mittelbare Urheberrechtsverletzung bedürfte es aufgrund des Akzessorietätsprinzips zunächst einmal einer unmittelbaren Rechtsverletzung. Diese kann hier nur in der Vervielfältigung der Bilder durch die Veterans Society liegen. Dies wiederum konnte das Gericht nach der bisherigen Faktenlage nicht abschließend beurteilen. Schließlich ist die Veterans Society ein lizensierter Händler und als solcher auch zur Verwendung der streitgegenständlichen Bilder berechtigt. Mangels schriftlicher Festlegung blieb der konkrete Umfang der Rechteeinräumung im Dunkeln und damit auch, ob die konkrete Verwendung zulässig war.

Von daher ist es sehr zweifelhaft, ob das Gericht eine richtige Entscheidung getroffen hat!

 

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