Das LG Frankfurt a.M. hat mit seinem Urteil vom 23.8.2006 (Az. 2/2 O 404/05) entschieden, dass der Kunde eines Fernabsatzvertrages nicht durch AGB verpflichtet werden kann, die Ware bei einem Widerruf in der Originalverpackung zurückzusenden.
"Die Regelung in Ziffer 11.5 erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht über die in § 312 d Abs. 4 genannten Fälle hinaus eingeschränkt wird und ist somit ebenfalls unwirksam. Dem Kunden obliegt es nach dieser Klausel, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung zurückzusenden. Ein durchschnittlicher Kunde erkennt nicht, dass hier nur der Eindruck erweckt wird, zur Rücksendung in der Originalverpackung verpflichtet zu sein, tatsächlich aber nur seine Obliegenheit angesprochen wird, dass es nur Vermeidung rechtlicher Nachteile in seinem eigenen Interesse liegt, die Originalverpackung zu verwenden, weil so am ehesten gewährleistet ist, dass die Ware bei der Rücksendung nicht beschädigt wird. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht zuzumuten ist, dies dem Kunden offen zu sagen.
Das Argument der Beklagten, der Kunde sei zur Rückgabe der Verpackung sogar verpflichtet, weil die Verpackung Teil der verkauften Ware sei, vermag nicht zu überzeugen. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Bestellung eines Kunden nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über ein angebotenes Elektroprodukt abschließen will, jedoch zusätzlich ein solches über Verpackungsmaterial.
Es ist darüber hinaus auch nicht verständlich, wie es dem Kunden möglich sein soll, einen Originalkarton der Beklagten zu erwerben, wen er – wie dies regelmäßig der Fall sein wird – nach dem Erhalt der Ware die Verpackung entsorgt."
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