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6.10.2006 OLG München zur Haftung von Ebay

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 21.9.2006 ( Az. 29 U 2119/06) noch einmal bestätigt, dass es eBay nicht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und mit dem sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ergebenden Verbot proaktiver Überwachungspflichten kollidieren. Aber immer dann, wenn Ebay auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, muss nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt werden (vgl. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Urheberrechtsverletzungen kommt.

"Die Prüfungspflicht des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG wird erst durch die - im Regelfall durch Stellungnahmen des Rechtsinhabers bewirkte - Kenntnis von rechtsverletzenden Fremdinformationen „aktiviert“ ... Daraus folgt, dass es zu einer Störerhaftung des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen kommen kann, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist ... "

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