Im Juli habe ich in einer vierteiligen Serie das Verfahren zwischen Kinderstart.com und Google näher analysiert. In diesem geht es, grob gesagt, um einen denkbaren Anspruch eines Websitebetreibers gegen Google aufgrund der Herabsetzung des PageRanks der eigenen Seite auf 0 und dem damit verbundenen Einbruch an Besuchern und Einnahmen (Sachverhalt und rechtliche Analyse Teil 1, 2, 3). Kinderstart hat sich mit seiner ersten Niederlage vor Gericht nicht abgefunden und eine zweite nachgebesserte Klageschrift eingereicht. Mit dieser versucht Kinderstart u.a., eine Monopolstellung von Google zu untermauern. Einige interessante Zahlen dazu:
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"On information and belief, as of July 2006, Defendant Google has garnered in excess of 55% market share of all closed and open access search engine use on a combined basis within the Search Market and in excess of 75% market share of all open access search engine use within the Search Market."
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"Within the Search Ad Market, Defendant Google carries a market share of at least 75% of the relevant market based on total revenues among advertisers in the U.S., in which Google’s AdWords and AdSense programs dominate."
Zur Begründung der Monopolstellung wird u.a. angeführt:
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Konkurrent Yahoo habe resigniert ("Its CEO has conceded that it cannot make any serious gains in market share of search and the company is no longer attempting to ever challenge Google’s top position in the relevant market.")
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Googles Erfolg beruht u.a. auf dem PageRank-System. Dieses könne auf absehbare Zeit von Konkurrenten nicht übernommen werden ("PageRank™ as a U.S. Patent expires in the year 2017. It has been licensed exclusively to one private company – Defendant Google – until the year 2011.")
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Der Aufbau einer Konkurrenzsuchmaschine würde Unmengen an Geld erfordern (angeführt wird u.a., dass Google über mehr als 150.000 Server verfüge)
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Google habe durch seine vertraglichen Verbindungen zu großen Universitäten einen großen Wettbewerbsvorsprung. Durch die Digitalisierung von Büchern mache Google mehr Informationsquellen durchsuchbar als seine Konkurrenten
Betont wird in der Klageschrift erneut, dass Google an verschiedenen Stellen seiner Website und bei zahlreichen anderen Gelegenheiten darauf hinweise, dass die Suchtechnologie objektive Ergebnisse liefere. In Wirklichkeit erfolgen aber auch manuelle Eingriffe.
