Die Beurteilung der Haftung eines Forenbetreibers durch die Rechtsprechung nimmt weiter konkretere Konturen an: Das OLG Hamburg stellte in seinem Urteil vom 22.8.2006 (Az. 7 U 50/06) klar, dass eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen „Eingangskontrolle“ von Beiträgen in einem Forum die Möglichkeiten des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise einschränken und gegen § 6 Abs. 2 MDStV verstoßen würde. Bei einem Internetforum, bei dessen Nutzung nicht einmal der Eindruck erweckt wird, der Beitrag gebe die Meinung des Forumsbetreibers wieder, komme eine Haftung als Störer im Regelfall nicht in Betracht, soweit lediglich der Vorgang des Einstellens des Beitrags durch Dritte in Frage steht. Soweit nicht der Forenbetreiber durch sein eigenes Verhalten Rechtsverletzungen durch die Nutzer provoziert, sind ihm diese nicht zuzurechnen.
Das Gericht deutet nach Ablehnung einer Einstellungskontrolle für neue Beiträge weiter an, dass einen Betreiber auch keine Pflicht zur Überwachung des Forums trifft, wenn es dafür keinen konkreten Anlass gibt. Eine spezielle Überprüfungspflicht des Betreibers sei aber dann angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beitrage Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat.
Konkret bedeutet dies, dass der beklagte Heise-Verlag nach Löschung rechtswidriger Anmerkungen zu einem eigenen Beitrag verpflichtet gewesen wäre, das Forum auf neue gleichartige Verstöße zu überwachen.
