II. Vorwürfe von Kinderstart.com gegen Google (Fortsetzung)
5. Kartellrechtliche Ansprüche (Monopolization)
Nach Ansicht von Kinderstart.com verfügt Google über eine Monopolstellung sowohl auf dem "Search Engine", dem "Search Ad Market" als auch auf dem "Website Ranking Market" ein. Das Unternehmen versuche gezielt, andere Anbieter mit wettbewerbswidrigen Methoden vom Markt zu drängen
Auf den ersten Blick erstaunlich, geht Google in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung einer Diskussion einer möglichen Monopolstellung aus dem Weg. Grund hierfür könnte sein, dass Google auf alle Fälle verhindern möchte, dass ein Gericht der Suchmaschine eine marktbeherrschende Stellung attestiert, die über das Verfahren hinausgehende Auswirkungen darauf haben könnte, wie die Suchmaschine arbeitet. Google zieht sich hinsichtlich dieses Vorwurfs deshalb darauf zurück, dass auch ein Monopolist keine Verpflichtung habe, seine Konkurrenten zu unterstützen. Hätte Kinderstart.com's Klage Erfolg, könnte Yahoo oder Microsoft ebenfalls mit dem Anliegen an Google herantreten, besser platziert werden zu wollen. Google bzw. später die Gerichte, hätten dann darüber zu befinden, wer an welcher Stelle erscheinen soll.
Kinderstart.com beruft sich schließlich auf die sog. "essential facilities doctrine". Diese findet Anwendung, “when one firm, which controls an essential facility, denies a second firm reasonable access to a product or service that the second firm must have in order to compete with the first” (Alaska Airlines, 948 F.2d at 542). Es geht damit darum, in Fällen, bei denen Wettbewerb nur durch die Inanspruchnahme bestehender Einrichtungen entstehen kann, einen Zugangsanspruch zu gewähren.Google verweist aber hier zu Recht darauf, dass alleine die Existenz von Yahoo, MSN und Ask der Annahme einer wesentlichen Einrichtung entgegenstehen.
Nach Ansicht des Gerichts konnte der Kläger bislang nicht hinreichend darlegen, dass Google Konkurrenten vom Markt zu verdrängen suche. Da es keine Pflicht zur Unterstützung eines Konkurrenten gebe, sei allein die Herabsetzung im PageRank nicht geeignet, den Vorwurf zu rechtfertigen. Auch die hohen Anforderungen für die Annahme einer "essential facility" könnten der Klage nicht entnommen werden.
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