II. Vorwürfe von Kinderstart.com gegen Google (Fortsetzung)
3. Falsche Tatsachenbehauptung (defamation and libel)
Die Klageschrift wirft Google durch die Anzeige eines PageRank-Wertes von 0 die Verbreitung einer falschen Tatsache vor. Google erzeuge den Eindruck, dass der PageRank Ergebnis eines objektiven Verfahrens sei und frei von Willkür und menschlicher Einflussnahme. In Wahrheit überwache Google aber die Suchergebnislisten und den zugewiesen PageRank und greife von Zeit zu Zeit manuell ein.
PageRank ist ein System für die Bewertung der gelisteten Seiten. Das Grundprinzip lautet: Je mehr Links auf eine Seite verweisen, um so wichtiger ist sie. Je wichtiger wiederum die verweisenden Seiten sind, um so größer der Effekt. Der von Google angezeigte PageRank liegt zwischen 0 und 10. Normale Webseiten haben einen Rank von 1-5. Wichtige oder speziell optimierte Seiten erreichen Werte von 5-7. Seiten mit einem PageRank von 8 und höher sind sehr selten, z.B. die des Weißen Hauses oder die Firmenseite von Microsoft.
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Angesichts einer Vielzahl von Links die zur Seite von Kinderstart.com führen (ca. 20.000), ist 0 keinesfalls der Wert, der sich bei einer Anwendung des Algorithmus ergibt.
Nach Auffassung von Google gibt der PageRank lediglich eine subjektive Meinung wieder. Eine Einschätzung, die 2003 bereits ein Gericht im Verfahren mit Search King geteilt hatte: "PageRanks do not contain provably false connotations. PageRanks are opinions - opinions of the significance of particular web sites as they correspond to a search query. Other search engines express different opinions, as each search engine's method of determining relative significance is unique. The court simply findes there is no conceivable way to prove that the relative significance assigned to a given web site is false." Der PageRank wäre demnach lediglich eine subjektive Meinung vom Wert einer Webseite und selbst von der Redefreiheit (First Amendment) geschützt. Ein "wahr" oder "falsch" einer PageRank-Anzeige könne es demnach nicht geben.
Schaut man sich aber an, wie das PageRank-System funktioniert, wäre auch eine andere Deutung denkbar. Google und alle anderen Suchmaschinen berechnen mit Hilfe eines komplexen Algorithmus das Ranking einer Seite in den Suchergebnissen und auch den PageRank-Wert. Es ist zwar zutreffend, dass zunächst einmal Personen darüber entscheiden müssen, welchen Wert einzelne Faktoren haben, was eine Webseite also aus Sicht von Google zu einer wertvollen macht. Liegt der Algorithmus aber erst einmal vor, geht es im folgenden Schritt lediglich noch um die objektive Berechnung eines Wertes. Der einer Seite zugewiese PageRank könnte also dahingehend interpretiert werden, dass er das Ergebnis dieses Rechenschrittes darstellt und nicht von weiteren subjektiven Komponenten beeinflusst wird.
Das Gericht schloss eine solche Interpretation des PageRank-Wertes jedenfalls nicht aus: "However, it is possible a PageRank reasonably could be interpreted as a factual statement insofar as it purports to tell a user “how Google’s algorithms assess the importance of the page you’re viewing.” This interpretation would be bolstered by evidence supporting Google’s alleged representations that PageRank is “objective,” and that a reasonable person thus might understand Google’s display of a ‘0’ PageRank for Kinderstart.com to be a statement that ‘0’ is the (unmodified) output of Google’s algorithm."
Für diese Sichtweise könnte auch die Formulierung des hinter PageRank stehenden Patents (U.S. patent No. 6,285,999 vom 4.9.2001)sprechen: “computer implemented method of scoring a plurality of linked documents”.
Ob dieser Vorwurf letztlich Erfolg haben wird, hängt maßgeblich davon ab, wie das Gericht die Frage einschätzt, welchen Eindruck sich Nutzer von der Anzeige des PageRanks machen. Ein Obsiegen von kinderstart.com erscheint nicht ganz unwahrscheinlich.
4. Unlauterer Wettbewerb (Unfair Practices under California Bus. & Prof. Code §§ 17040 et seq.)
Ferner wird Google vorgeworfen, einigen Websites insgeheim Vorteile beim Ranking in den Suchergebnissen anzubieten und sich so nicht an die vorgebliche Objektivität zu halten. Kinderstart.com beruft sich hierbei auf Section 17045: "The secret payment or allowance of rebates, refunds, commissions, or unearned discounts, whether in the form of money or otherwise, or secretly extending to certain purchasers special services or privileges not extended to all purchasers purchasing upon like terms and conditions, to the injury of a competitor and where such payment or allowance tends to destroy competition, is unlawful."
Es ist ein offenes Geheimnis, dass Google einige Websites für so wichtig hält, dass diese trotz Verstoßes gegen die Qualitätsrichtlinien nicht mit einem Ausschluss aus dem Index rechnen müssen. Dass Google sich dafür aber bezahlen lässt, ist eher unwahrscheinlich und entsprechende Gerüchte gibt es auch kaum in einschlägigen Foren.
Google zieht sich in der Klageerwiderung auf den Standpunkt zurück, dass Kinderstart.com nie behauptet hat, eine Platzierung bei Google gekauft zu haben. Es fehle daher jedenfalls an einer "price discrimination between competing purchasers". Dieser Begründung schloss sich auch das Gericht an.
Die Erfolgschance in diesem Punkt dürften auch nach einer Nachbesserung eher gering sein!
Der Beitrag wird morgen fortgesetzt!
