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25.7.2006 Kinderstart.com v. Google - Verletzung der Redefreiheit / Vertragsbruch?

II. Vorwürfe von Kinderstart.com gegen Google

1. Verletzung der Redefreiheit (Violation of the right to free speach under the U.S. Constitution and the California Constitution)

Durch das willkürliche Entfernen von Webseiten aus dem Index verstößt Google laut der Klageschrift gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Redefreiheit. Google hat in seiner Klageerwiderung hier sehr schnell den Schwachpunkt dieses Vorwurfs dargelegt: Die Grundfreiheiten der US-Verfassung binden den Staat und seine Einrichtungen, nicht aber ein einzelnes Wirtschaftsunternehmen. Es sei geradezu absurd, dass sich der Kläger auf die Redefreiheit berufe, die er mit seiner Klage bekämpfe. Es sei gerade anders herum. Er wolle Google verbieten, weiterhin seine Meinung in Form eines PageRanks kund zu tun und ein bestimmtes Ergebnis für seine Seite vorgeben.

Zwar können nach der Rechtsprechung in den USA auch Wirtschaftsunternehmen an den First Amendment gebunden sein, aber nur unter engen Voraussetzungen, die das Gericht allesamt als nicht gegeben ansah. Insbesondere wird Google nicht von der Regierung finanziert und es bestehen auch keine engen Verbindungen, was sich zuletzt z.B. darin zeigte, dass Google sich weigerte, Daten seiner Nutzer an das Justizministerium herauszugeben (Gonzales v. Google). Google nimmt zudem keine öffentlichen Aufgaben wahr.

Mit diesem Vorwurf werden kinderstart.com auch bei einer Nachbesserung der Klage keinerlei Erfolgschancen eingeräumt.

 

2. Vertragsbruch (Breach of implied covenant of good faith and fair dealing)

Kinderstart.com beteiligt sich am AdSense-Programm von Google. In diesen Vertrag über die Schaltung von Werbeeinblendung soll nach Ansicht des Klägers eine Nebenpflicht hineinzuinterpretieren sein, nicht willkürlich der anderen Vertragspartei Schaden durch eine Blockierung der Seite in den Suchergebnissen zuzufügen. Das Gericht bestätigte zunächst, dass nach dem kalifornischen Recht jeder Vertrag eine konkludente Übereinkunft "of good faith and fair dealing" enthalte. Aus dieser folge, dass jede Vertragspartei alles zu unterlassen habe, was der anderen den Nutzen des Vertrages entziehen könne. Dieser Grundsatz könne aber nur dazu eingesetzt werden, die ausdrücklich vereinbarten Vertragsbestandteile zu schützen, nicht aber, diesen um zusätzliche Punkte zu ergänzen. Eine Auslegung könne nicht dazu führen, dass die gesamte Vertragsnatur sich ändert. Dies wäre aber der Fall, sofern der Argumentation der Klage gefolgt wird. Google schließt ausdrücklich eine Verpflichtung aus, einem Teilnehmer am AdSense-Programm Besucher zuzuführen oder das Erlangen von Einnahmen zu fördern: "Google makes no guarantee regarding the level of impressions of Ads or clicks on any Ad or Referral Button, the timing or delivery of such impressions and/or clicks, the completion of Referral Events, or the or the amount of any payment to be made to You under this Agreement."

Auch mit diesem Vorwurf wird kinderstart.com letztlich kaum obsiegen können.

Der Beitrag wird morgen fortgesetzt!

 

 

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