Die Frage nach einer Haftung eines Merchants für Rechtsverstöße seines Affiliates hat schon mehrmals Gerichte beschäftigt. Im Herbst letzten Jahres hatte z.B. das Landgerichts Köln (Urteil vom 06.10.2005, Az.: 31 O 8/05) eine Haftung mit der Begründung bejaht, der Affiliate sei als Beauftragter des Merchants i.S.v. § 8 II UWG anzusehen und hafte damit für alle Rechtsverstöße seines Affiliates (siehe Meldungen vom 17.11.2005 und vom 29.10.2005). Das OLG Köln (Urteil vom 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05) hat diese Rechtsansicht nun bestätigt: Der Merchant ist auch ohne Kenntnis für Rechtsverletzungen seines Affiliates verantwortlich!
Einer Haftung des
Merchants stands nach
Ansicht des Gerichts
auch nicht entgegen,
dass der Merchant in den
AGB seines
Partnerprogrammes
ausdrücklich bestimmt,
dass der Affiliate die
Markenrechte Dritter
einzuhalten hat. Auch
hielt es das Gericht
nicht für unzumutbar,
eine Überprüfung der
6000 Affiliates
vorzunehmen:
"Mit
Rücksicht auf den
Umstand, dass die xxxx-o.
GmbH als Beauftragte der
Beklagten tätig geworden
ist, verfangen auch die
Argumente der Beklagten,
eine regelmäßige
Überprüfung der 6000
Mitglieder im
W.-Partnerprogramm sei
ihr nicht zumutbar, und,
eine
ex-ante-Überprüfungspflicht
müsse zu einem Aus des
gesamten
Geschäftsmodells führen,
nicht. Wer über 6.000
Werbepartner mit der
Werbung für sein
Unternehmen beauftragt
und von dem daraus
resultierenden
umfangreichen
Werbeeffekt profitiert,
muss auch umgekehrt die
damit verbundenen
Risiken tragen und kann
sich nicht insoweit auf
die unüberschaubare
Anzahl seiner
Werbepartner berufen."
