Der OGH hat im Ergebnis das Urteil des OLG Wien (Beschluss vom 14.7.2005, Az. 1 R 134/05s) hinsichtlich der Haftung einer Suchmaschine für die Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe im AdWords Programm bestätigt. Anders als die Vorinstanz beschäftigte sich der OGH allerdings weder mit den Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung noch mit den speziellen Haftungsregelungen des ECG, die auch eine weitgehende Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber vorsehen. Er begründete sein Ergebnis allein mit allgemeinen Haftungsregelungen: Diensteanbieter seien nur dann für Rechtsverletzungen ihrer Kunden verantwortlich, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Dies sei bei der Verknüpfung des Suchworts mit einer Werbeeinschaltung im Regelfall nicht anzunehmen.
