Der Inhaber der Marke "Glucochondrin" wehrte sich dagegen, dass bei Eingabe dieses Markennamens Google AdWords Anzeigen eines Konkurrenten erschienen. In der Anzeige selbst wurde die Marke nicht erwähnt. Auf eine Abmahnung hin sperrte die Suchmaschine dieses Keyword.
Die Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Auslöser von Werbeanzeigen beschäftigt seit geraumer Zeit Gerichte in verschiedenen Staaten. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt hätte der Kläger nach der bisherigen Rechtsprechung in Frankreich wohl gewonnen, in den USA verloren und in Deutschland könnte man mangels gefestigter Rechtsprechung keine sichere Prognose abgeben (siehe auch den Beitrag zu AdWords).
Das OLG Wien (Beschluss vom 14.7.2005, Az. 1 R 134/05s) hat nun zugunsten der beklagten Suchmaschine entschieden und dies aus mehreren Gründen:
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Solange die fremde Marke nicht im Text der Anzeige verwendet wird, fehlt es an einer Verwechslungsgefahr dergestalt, dass der Verkehr den Werbetreibenden mit dem Markeninhaber in Verbindung bringt. Die Werbeanzeige wird deutlich von der Trefferliste getrennt und als werbliche Aussage dargestellt. Nutzer erkennen dies als unabhängige Werbung eines Dritten. Schon gegen den Inserenten bestehen damit keine markenrechtlichen Ansprüche. Für eine Haftung der Suchmaschine besteht damit kein Raum mehr.
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Eine Suchmaschine sucht die verwendeten Keywörter nicht aus. Eine Prüfpflicht nach allgemeinen Grundsätzen würde sich nur offenkundige Rechtsverletzungen beziehen. Zudem bestehe nach dem ECG überhaupt keine allgemeine Überwachungspflicht. Selbst bei der Annahme einer Markenrechtsverletzung würde eine Suchmaschine demnach für diese nicht haften.
Siehe auch den Volltext des Urteils: OLG Wien, Beschluss vom 14.7.2005, Az. 1 R 134/05s
Teil 2 beschäftigt sich morgen mit der Revisionsentscheidung!
