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7.3.2006 Berechtigungsanfrage ersetzt Abmahnung nicht - § 93 ZPO

Abmahnungen haben u.a. einen prozessualen Grund. Würde sogleich Klage erhoben werden, läuft der Rechteinhaber Gefahr, dass der Verletzer vor Gericht den Anspruch sofort anerkennt, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 93 ZPO). Wenn ein Abgemahnter hingegen auf die Abmahnung nicht eingeht, also keine Unterlassungserklärung abgibt, hat er Anlass zur Klage gegeben und diese Gefahr besteht nicht mehr.

Das OLG Hamburg hatte nun in einem Beschluss vom 31.1.2006 (Az. 5 W 12/06) darüber zu entscheiden, ob der Kläger trotz fehlender Abmahnung und sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen hat, weil er sich vor Klageerhebung bei dem Beklagten erkundigt hatte, ob dieser nicht der Auffassung sei, sein Verhalten sei rechtswidrig. Der Beklagte verneinte und wurde daraufhin verklagt:

Der Senat ist der Auffassung, dass eine vorherige Abmahnung vorliegend nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich war.
Selbst wenn die Beklagte in dem Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfrage der Klägerin die Rechtsauffassung vertrat, dass sie die Markenrechte der Klägerin nicht verletzt habe, ergibt sich aus dieser „Berühmung“ noch nicht, dass eine förmliche Abmahnung von vornherein nutzlos gewesen wäre. Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält ...

Da die Klägerin sich dafür entschieden hatte, das Risiko einer unberechtigten Abmahnung nicht einzugehen und zunächst nur eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu richten, mithin folgenlos eine Rechtsauffassung zu äußern, durfte auch die Beklagte in ihrer Reaktion hierauf risikolos eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, ohne die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO zu verlieren."

Auf der Links & Law Website zur Impressumspflicht finden Sie unter der Rubrik "Abmahnungen" zahlreiche weitere Informationen zu dem Thema.


 

 

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