Folgendes Schreiben wurde am 27.1.2006 an das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Frau Dr. Martina Krogmann sowie an die Staatskanzlei Rheinland Pfalz verschickt:
Entwurf eines Telemediengesetzes (TMG) – Fehlende Regelung für Hyperlinks / Suchmaschinen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf mich zunächst kurz vorstellen: Ich habe über rechtliche Aspekte von Hyperlinks promoviert und betreibe seit mehr als drei Jahren Webseiten zum Internetrecht, die sich insbesondere mit Hyperlinks und Suchmaschinen beschäftigen. Von daher werde ich auch öfters von Webmastern angeschrieben, die sich in ihrer Unsicherheit über die Rechtslage an mich wenden. Es handelt sich hier vor allem um die Betreiber kleinerer Internetprojekte.
Die bislang vorliegende Entwurfsfassung des Telemediengesetzes (TMG) enthält keine ausdrückliche Regelung für die Haftung von Hyperlinks bzw. für Suchmaschinen. Dies wurde bereits von einem großen deutschen Wirtschaftsunternehmen, der Deutschen Telekom in einer Stellungnahme zu dem Entwurf kritisiert (http://www.iukdg.de/medien/05-05-09-Telekom-Kommentierung_TMG_9-RStV_Deutsche_Telekom.pdf). Ich möchte Ihnen als jemand, der sozusagen in erster Reihe mit den Nöten und Unsicherheiten von Webmastern konfrontiert wird, mit diesem Schreiben nochmals vor Augen führen, dass die derzeitige Rechtslage alles andere als klar ist und ein Bedürfnis nach mehr Rechtssicherheit durch eine gesetzliche Regelung besteht.
Hinweisen möchte Sie insbesondere auf folgende Aspekte:
1. Es ist richtig, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren eine Einschränkung der Haftung für Hyperlinks aufgrund der Anwendung allgemeiner Regelungen zur Störerhaftung gefunden hat (insbesondere das BGH Urteil „Schöner Wetten“ vom 1.4.2004 ist hier zu nennen, http://www.linksandlaw.de/urteil63.htm). Diese dürfte nicht weit von der Lösung entfernt sein, die § 11 TDG für einen Host-Provider trifft.
Bislang völlig unklar ist
jedoch, welche Pflichten
einen Linkprovider nach dem
Setzen eines Links treffen.
Der Rechtsprechung lässt
sich bislang nur entnehmen,
dass eine Prüfungspflicht
besteht, wenn der
Linkprovider, z.B. durch
eine Benachrichtigung des
Verletzten, Kenntnis von
einer Rechtsverletzung auf
den verlinkten Webseiten
erhalten hat. Ob ihn
allerdings eine ständige
Überwachungspflicht trifft,
ist bislang ungeklärt. In
der Literatur werden hierzu
die verschiedensten
Meinungen vertreten, das OLG
München hat gar eine
Verkehrssicherungspflicht
bejaht: „Der Linksetzer geht
bewusst das Risiko ein, dass
die Verweisungsseite später
geändert wird; jedem
Internetnutzer ist das
Problem späterer Anderungen
der Seite, auf welche
verwiesen wird, bekannt. Der
Linksetzer übernimmt mit
seiner Verweisung eine Art
"Internet-Verkehrssicherungspflicht".
(http://www.linksandlaw.de/urteil14.htm).
Diese dürfte aber schon für
kleine Projekte unzumutbar
und zeitlich kaum zu
bewältigen sein.
Die Problematik ließe sich
rasch durch eine
Einbeziehung von Hyperlinks
in das TDG / TMG beseitigen.
Damit fände auf einen
Linkprovider die Regelung
des § 8 II TDG Anwendung,
die ihn vor einer
allgemeinen
Überwachungspflicht
freistellt.
Es wird deshalb
empfohlen, die Regelung des
§ 11 TDG ausdrücklich auf
Hyperlinks zu erstrecken.
2. Um eine Haftung zu
vermeiden, findet sich heute
auf einer Vielzahl von
Websites ein sog. Disclaimer,
mittels dessen eine Haftung
für Links ausgeschlossen
werden soll. Nicht selten
wird bei diesen darauf
verwiesen, dass verlinkte
Inhalte bei der Linksetzung
kontrolliert wurden. Die
bisherigen Rechtsprechung
zum TDG lässt erkennen, dass
sehr rasch ein zu Eigen
machen von Inhalten bejaht
wird. So soll bereits eine
Vorabkontrolle von Inhalten
genügen, um einem
Host-Provider die
Privilegierung des § 11 TDG
zu nehmen und ihn für eigene
Inhalte haften zu lassen (in
diese Richtung z.B. OLG
Köln, Urteil vom 28.05.2002,
Az.: 15 U 221/01; LG Köln,
Urteil vom 26.11.2003, Az.:
28 O 706/02).
Sollte die Rechtsprechung diese Überlegungen auf einen Linkprovider übertragen, würde dies eine Haftungsprivilegierung bei vielen Websites zunächst ins Leere laufen lassen, bis sich die neue Rechtslage herumgesprochen hat. Dies wäre schon deshalb ungerechtfertigt, weil die Disclaimer häufig von Agenturen standardmäßig auf von ihnen neu erstellten Websites angebracht werden bzw. Webmaster sie ohne Kenntnis der eigentlichen rechtlichen Situation von anderer Webseiten übernehmen.
Eine klarstellende Erwähnung in der Gesetzesbegründung, wonach alleine die vorherige Überprüfung von verlinkten Inhalten ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu einem zu Eigen machen der Inhalte und in der Folge zur Nichtanwendung einer einzuführenden Privilegierung führt, wäre zu begrüßen.
3. Da Suchmaschinen Links in einem automatisierten Prozess erstellen, sollte darüber nachgedacht werden, diese noch weitergehender zu privilegieren. Eine komplette Freistellung von jeglicher Haftung erscheint nicht angebracht, weil oft ein Vorgehen gegen den primären Verletzer aus praktischen Gründen (z.B. Unauffindbarkeit, Sitz im Ausland usw.) nicht möglich ist und über das Entfernen des Links aus Suchergebnislisten die Verbreitung des Inhalts erheblich eingedämmt werden kann. Zu erwägen wäre in diesem Zusammenhang eine Regelung nach dem Muster des österreichischen § 14 ECG oder die Einführung eines Notice-and-Take-Down-Verfahrens nach US-amerikanischen Vorbild. Vorstellbar wäre dabei auch, die Verpflichtung zur Entfernung des Links, über die Regelung in den USA hinaus, auch daran zu knüpfen, dass der Betreiber der Webseite mit den rechtsverletzenden Inhalten seinen Sitz außerhalb der EU hat und den Verletzten damit grundsätzlich auf ein Vorgehen gegen den primär Verantwortlichen zu verweisen und Suchmaschinen nur noch subsidiär in die Haftung zu nehmen.
Für Suchmaschinen sollte eine spezielle Regelung mit einer weitgehenden Privilegierung geschaffen werden.
4. In den USA, Österreich, Portugal, Spanien, Lichtenstein, Ungarn und Südafrika bestehen zum Teil schon seit Jahren gesetzliche Haftungsprivilegierungen für Hyperlinks bzw. für Suchmaschinen. Warum deutschen Nutzern – trotz entsprechender Forderungen aus der Wirtschaft, trotz uneinheitlicher Rechtsprechung, trotz Rechtsunsicherheit unter Webmastern - eine klarstellende Regelung weiterhin verweigert werden soll, bleibt unverständlich.
Für weitere Fragen zur Thematik stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stephan Ott
