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Forderung nach einer gesetzlichen Regelung für die Haftung von Hyperlinks

 

Folgendes Schreiben wurde am 27.1.2006 an das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Frau Dr. Martina Krogmann sowie an die Staatskanzlei Rheinland Pfalz verschickt:

 

Entwurf eines Telemediengesetzes (TMG) – Fehlende Regelung für Hyperlinks / Suchmaschinen

Sehr geehrte Damen und Herren, 

ich darf mich zunächst kurz vorstellen: Ich habe über rechtliche Aspekte von Hyperlinks promoviert und betreibe seit mehr als drei Jahren Webseiten zum Internetrecht, die sich insbesondere mit Hyperlinks und Suchmaschinen beschäftigen. Von daher werde ich auch öfters von Webmastern angeschrieben, die sich in ihrer Unsicherheit über die Rechtslage an mich wenden. Es handelt sich hier vor allem um die Betreiber kleinerer Internetprojekte.

Die bislang vorliegende Entwurfsfassung des Telemediengesetzes (TMG) enthält keine ausdrückliche Regelung für die Haftung von Hyperlinks bzw. für Suchmaschinen. Dies wurde bereits von einem großen deutschen Wirtschaftsunternehmen, der Deutschen Telekom in einer Stellungnahme zu dem Entwurf kritisiert (http://www.iukdg.de/medien/05-05-09-Telekom-Kommentierung_TMG_9-RStV_Deutsche_Telekom.pdf). Ich möchte Ihnen als jemand, der sozusagen in erster Reihe mit den Nöten und Unsicherheiten von Webmastern konfrontiert wird,  mit diesem Schreiben nochmals vor Augen führen, dass die derzeitige Rechtslage alles andere als klar ist und ein Bedürfnis nach mehr Rechtssicherheit durch eine gesetzliche Regelung besteht.

Hinweisen möchte Sie insbesondere auf folgende Aspekte:

1. Es ist richtig, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren eine Einschränkung der Haftung für Hyperlinks aufgrund der Anwendung allgemeiner Regelungen zur Störerhaftung gefunden hat (insbesondere das BGH Urteil „Schöner Wetten“ vom 1.4.2004 ist hier zu nennen, http://www.linksandlaw.de/urteil63.htm). Diese dürfte nicht weit von der Lösung entfernt sein, die § 11 TDG für einen Host-Provider trifft.


Bislang völlig unklar ist jedoch, welche Pflichten einen Linkprovider nach dem Setzen eines Links treffen. Der Rechtsprechung lässt sich bislang nur entnehmen, dass eine Prüfungspflicht besteht, wenn der Linkprovider, z.B. durch eine Benachrichtigung des Verletzten, Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf den verlinkten Webseiten erhalten hat. Ob ihn allerdings eine ständige Überwachungspflicht trifft, ist bislang ungeklärt. In der Literatur werden hierzu die versch
iedensten Meinungen vertreten, das OLG München hat gar eine Verkehrssicherungspflicht bejaht: „Der Linksetzer geht bewusst das Risiko ein, dass die Verweisungsseite später geändert wird; jedem Internetnutzer ist das Problem späterer Anderungen der Seite, auf welche verwiesen wird, bekannt. Der Linksetzer übernimmt mit seiner Verweisung eine Art "Internet-Verkehrssicherungspflicht". (http://www.linksandlaw.de/urteil14.htm). Diese dürfte aber schon für kleine Projekte unzumutbar und zeitlich kaum zu bewältigen sein.


Die Problematik ließe sich rasch durch eine Einbeziehung von Hyperlinks in das TDG / TMG beseitigen. Damit fände auf einen Linkprovider die Regelung des § 8 II TDG Anwendung, die ihn vor einer allgemeinen Überwachungspflicht freistellt.


Es wird deshalb empfohlen, die Regelung des § 11 TDG ausdrücklich auf Hyperlinks zu erstrecken.


2. Um eine Haftung zu vermeiden, findet sich heute auf einer Vielzahl von Websites ein sog. Disclaimer, mittels dessen eine Haftung für Links ausgeschlossen werden soll. Nicht selten wird bei diesen darauf verwiesen, dass verlinkte Inhalte bei der Linksetzung kontrolliert wurden. Die bisherigen Rechtsprechung zum TDG lässt erkennen, dass sehr rasch ein zu Eigen machen von Inhalten bejaht wird. So soll bereits eine Vorabkontrolle von Inhalten genügen, um einem Host-Provider die Privilegierung des § 11 TDG zu nehmen und ihn für eigene Inhalte haften zu lassen (in diese Richtung z.B. OLG Köln, Urteil vom 28.05.2002, Az.: 15 U 221/01; LG Köln, Urteil vom 26.11.2003, Az.: 28 O 706/02). 

Sollte die Rechtsprechung diese Überlegungen auf einen Linkprovider übertragen, würde dies eine Haftungsprivilegierung bei vielen Websites zunächst ins Leere laufen lassen, bis sich die neue Rechtslage herumgesprochen hat. Dies wäre schon deshalb ungerechtfertigt, weil die Disclaimer häufig von Agenturen standardmäßig auf von ihnen neu erstellten Websites angebracht werden bzw. Webmaster sie ohne Kenntnis der eigentlichen rechtlichen Situation von anderer Webseiten übernehmen.

 

Eine klarstellende Erwähnung in der Gesetzesbegründung, wonach alleine die vorherige Überprüfung von verlinkten Inhalten ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu einem zu Eigen machen der Inhalte und in der Folge zur Nichtanwendung einer einzuführenden Privilegierung führt, wäre zu begrüßen.

 

3. Da Suchmaschinen Links in einem automatisierten Prozess erstellen, sollte darüber nachgedacht werden, diese noch weitergehender zu privilegieren. Eine komplette Freistellung von jeglicher Haftung erscheint nicht angebracht, weil oft ein Vorgehen gegen den primären Verletzer aus praktischen Gründen (z.B. Unauffindbarkeit, Sitz im Ausland usw.) nicht möglich ist und über das Entfernen des Links aus Suchergebnislisten die Verbreitung des Inhalts erheblich eingedämmt werden kann. Zu erwägen wäre in diesem Zusammenhang eine Regelung nach dem Muster des österreichischen § 14 ECG oder die Einführung eines Notice-and-Take-Down-Verfahrens nach US-amerikanischen Vorbild. Vorstellbar wäre dabei auch, die Verpflichtung zur Entfernung des Links, über die Regelung in den USA hinaus, auch daran zu knüpfen, dass der Betreiber der Webseite mit den rechtsverletzenden Inhalten seinen Sitz  außerhalb der EU hat und den Verletzten damit grundsätzlich auf ein Vorgehen gegen den primär Verantwortlichen zu verweisen und Suchmaschinen nur noch subsidiär in die Haftung zu nehmen.

Für Suchmaschinen sollte eine spezielle Regelung mit einer weitgehenden Privilegierung geschaffen werden.

 

4. In den USA, Österreich, Portugal, Spanien, Lichtenstein, Ungarn und Südafrika bestehen zum Teil schon seit Jahren gesetzliche Haftungsprivilegierungen für Hyperlinks bzw. für Suchmaschinen. Warum deutschen Nutzern – trotz entsprechender Forderungen aus der Wirtschaft, trotz uneinheitlicher Rechtsprechung, trotz Rechtsunsicherheit unter Webmastern - eine klarstellende Regelung weiterhin verweigert werden soll, bleibt unverständlich.

Für weitere Fragen zur Thematik stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stephan Ott
 

 

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Zum Hintergrund der Schreiben: News-Meldung vom 3.2.2006

 

Über Reaktionen auf die Schreiben werde ich in der News-Rubrik zu gegebener Zeit berichten!

 

 

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