Ein neues Urteil des AG Charlottenburg vom 25.2.2005 (Az. 234 C 264/04) bestätigt die bisherige Rechtsprechung in Deutschland, wonach die Haftung von Suchmaschinen nicht im TDG geregelt sei und sich aus der allgemeinen Störerhaftung ergebe, dass Suchmaschinen keine Prüfungspflicht für Einträge trifft, sondern sie erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit haften. Daraus folge zudem, dass die Kosten für ein Schreiben eines Anwalts, der auf eine Rechtsverletzung hinweist, nicht erstattungsfähig sind.
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