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5.12.2005 Pop-Up-Fenster und AGB / Impressumspflicht

Das Landgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 10.8.2005 (Az.: 34 O 78/05) mit den rechtlichen Anforderungen an die Internetangebote von gewerblichen Spielvermittlern befasst. Dabei kam es auch auf die Einbeziehung von AGB zu sprechen und stellte fest, dass ein Hinweis auf die AGB in einem Pop-Up-Fenster nicht ausreichen, da fast 50 % der Internet-Nutzer einen Popup-Blocker verwenden. Der Anbieter hätte hier einen Hinweis darauf geben müssen, dass im Falle eines aktivierten Popupblockers die Teilnahmebedingung und der Vertragsinhalt nicht eingesehen werden können. 

Mit den Informationspflichten im Internet, insbesondere der Impressumspflicht beschäftigt sich eine Links & Law Special Website unter http://www.linksandlaw.info. Aus dem Urteil des LG Düsseldorf wird man nicht ableiten können, dass ein Impressum, das in einem Pop-Up-Fenster erscheint, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn ein Nutzer, der einen Link zum Impressum anklickt, merkt, dass er ggf. den Pop-Up-Blocker deaktivieren muss, um an die gewünschten Informationen zu gelangen.

Das Urteil des LG Düsseldorf im Volltext findet sich unter http://gluecksspiel-und-recht.de/urteile/Landgericht-Duesseldorf-20050810.html.
 

 

 

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