Neues zur Haftung von Suchmaschinen: Gem. einer einstweiligen Verfügung entfernte eine Suchmaschine eine Webseite mit rechtswidrigen Inhalten aus ihrem Index. Wenig später fand sich der gleiche Inhalt auf einer anderen Webseite wieder. Besteht hier eine Pflicht, auch diese Seite auszufiltern? Nach Ansicht des LG Berlin nicht: Es sei einer Suchmaschine technisch nicht möglich, kerngleiche bzw. gleichartige Rechtsverletzungen in einem vorgezogenen Filterverfahren zu erkennen und zu sperren. Dem Betreiber obliegt nur die Einhaltung des Unterlassungsgebots bzgl. der vom Verbotstenor umfassten konkreten Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine.
LG Berlin, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: 27 O 573/04
