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17.11.2005 Affiliate als Beauftragter des Merchants nach UWG - Haftung bei Partnerprogramm

Die Frage nach einer Haftung eines Merchants für Rechtsverstöße auf den Seiten eines Affiliates hat einmal mehr die Gerichte beschäftigt. Wie schon das LG Köln (siehe die Meldung vom 29.10.2005) bejaht jetzt auch das LG Berlin (Urteil vom 16.8.2005 - Az 15 O 321/05) eine Haftung mit der Begründung, der Affiliate sei als Beauftragter des Merchants i.S.v. § 8 II UWG anzusehen:

"Die ... GmbH hat sich das Verhalten des R ... gem. § 8 Abs. 2 UWG zurechnen zu lassen. Nach dieser Vorschrift ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlung in dem Unternehmen von einem Beauftragten begangen wird. Der Begriff des „Beauftragten" ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen, da sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung zugute kommt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll.

Auch ein rechtlich selbständiges anderes Unternehmen kann als Beauftragter in Betracht kommen, wenn dieses Drittunternehmen im Rahmen der vom Unternehmen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit bleibt und der Betrieb auf den Dritten anhand vertraglicher oder anderer Beziehungen bestimmenden Einfluss nehmen kann, so dass eine Zugehörigkeit des Dritten zu dem betrieblichen Organismus begründet wird ....

Die Antragsgegnerin ist mit R ... vertraglich im Rahmen des Webmaster-Partnerprogramms verbunden. Die Tätigkeit der ... GmbH umfasst die Auswahl der konkreten Werbemittel und die Bestimmung, wo diese platziert werden sollen. Im Rahmen dieser Tätigkeit handelte der Partner der GmbH, R .... Das Verhältnis zwischen beiden ist auch nicht mit dem eines Zeitungsunternehmens zu dem Unternehmen, das eine Werbeanzeige zur Veröffentlichung bringen will (BGH GRUR 1990, 1039 ff.), vergleichbar. Denn in jenem Fall nahm das Zeitungsunternehmen lediglich ausführende Tätigkeiten vor, die das werbende Unternehmen im Regelfall von Dritten erledigen lässt, während es sich im Streitfall um eine weit umfassendere und nicht nur ausführende Tätigkeit handelte.

Durch die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Vorschriften über die Gestaltung der Werbung und die Vertragsstrafe, konnte die ... GmbH auch Einfluss auf R ... nehmen, so dass dessen Zugehörigkeit zum betrieblichen Organismus der GmbH begründet wird."

 

 

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