Die Frage nach einer Haftung eines Merchants für Rechtsverstöße auf den Seiten eines Affiliates hat einmal mehr die Gerichte beschäftigt. Wie schon das LG Köln (siehe die Meldung vom 29.10.2005) bejaht jetzt auch das LG Berlin (Urteil vom 16.8.2005 - Az 15 O 321/05) eine Haftung mit der Begründung, der Affiliate sei als Beauftragter des Merchants i.S.v. § 8 II UWG anzusehen:
"Die
... GmbH hat sich das Verhalten des R ...
gem. § 8 Abs. 2 UWG zurechnen zu lassen.
Nach dieser Vorschrift ist der
Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber
des Unternehmens begründet, wenn die
Zuwiderhandlung in dem Unternehmen von einem
Beauftragten begangen wird. Der Begriff des
„Beauftragten" ist nach ständiger
Rechtsprechung weit auszulegen, da sich der
Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung
zugute kommt, bei Verstößen gegen das
Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm
abhängigen Dritten verstecken können soll.
Auch ein rechtlich selbständiges anderes
Unternehmen kann als Beauftragter in
Betracht kommen, wenn dieses
Drittunternehmen im Rahmen der vom
Unternehmen ausgeübten gewerblichen
Tätigkeit bleibt und der Betrieb auf den
Dritten anhand vertraglicher oder anderer
Beziehungen bestimmenden Einfluss nehmen
kann, so dass eine Zugehörigkeit des Dritten
zu dem betrieblichen Organismus begründet
wird ....
Die Antragsgegnerin ist mit R ...
vertraglich im Rahmen des
Webmaster-Partnerprogramms verbunden. Die
Tätigkeit der ... GmbH umfasst die Auswahl
der konkreten Werbemittel und die
Bestimmung, wo diese platziert werden
sollen. Im Rahmen dieser Tätigkeit handelte
der Partner der GmbH, R .... Das Verhältnis
zwischen beiden ist auch nicht mit dem eines
Zeitungsunternehmens zu dem Unternehmen, das
eine Werbeanzeige zur Veröffentlichung
bringen will (BGH GRUR 1990, 1039 ff.),
vergleichbar. Denn in jenem Fall nahm das
Zeitungsunternehmen lediglich ausführende
Tätigkeiten vor, die das werbende
Unternehmen im Regelfall von Dritten
erledigen lässt, während es sich im
Streitfall um eine weit umfassendere und
nicht nur ausführende Tätigkeit handelte.
Durch die Nutzungsbedingungen, insbesondere
die Vorschriften über die Gestaltung der
Werbung und die Vertragsstrafe, konnte die
... GmbH auch Einfluss auf R ... nehmen, so
dass dessen Zugehörigkeit zum betrieblichen
Organismus der GmbH begründet wird."
