Das LG Köln (Urteil vom 2.11.2005, Az.: 2a O 113/05) hatte darüber zu entscheiden, wen die Beweispflicht dafür trifft, dass eine Abmahnung zugegangen ist:
"Die Frage,
wer den Zugang eines Abmahnschreibens zu
beweisen hat, ist zwar in der Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte umstritten. Teilweise
wird die Ansicht vertreten, die Abmahnung
sei keine Willenserklärung und setze daher
nicht den Nachweis des Zugangs beim
Adressaten voraus (vgl. OLG Braunschweig NJW
2005, 372 m.w.N.). Nach anderer Ansicht (OLG
Dresden NJWE-WettbR 1999, 16f. m.w.N.; OLG
Düsseldorf GRUR-RR 2001, 199f. unter
Ankündigung der Aufgabe seiner bisherigen
gegenteiligen Rechtsprechung) obliegt es dem
Verletzten im Bestreitensfalle nicht nur die
ordnungsgemäße Absendung eines
Abmahnschreibens, sondern auch dessen Zugang
nachzuweisen und das Risiko einer
Kostenbelastung gemäß § 93 ZPO auszuräumen.
Die Kammer schließt sich der letztgenannten
Ansicht an."
Die Beweispflicht trifft somit nach Ansicht
des LG Köln den Abmahnenden.
In diesem Zusammenhang der Hinweis auf das FAQ zum Thema Abmahnung!
