In einem bei JurPC veröffentlichten Beitrag beschäftigt sich Thomas Stadler mit dem Urteil des OLG München, das dem Heise-Verlag untersagt hat, im Rahmen der Berichterstattung über Software, die den Kopierschutz von CDs oder DVDs knackt, einen Link zur Homepage des Herstellers derartiger Produkte zu setzen (siehe insbesondere die Meldung vom 14.3.2005). Der Anwalt kommt dabei zu dem Ergebnis, das die Ansicht des Gerichts, die Verlinkung auf die Website desjenigen der Gegenstand der Berichterstattung ist, sei nicht vom Kernbereich der Pressefreiheit umfasst die Reichweite und Bedeutung des Grundrechts aus verschiedenerlei Gründen verkennt.
Ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Heise-Verlags gegen das Urteil des OLG München annehmen wird, steht bislang noch nicht fest.
