Wie das LG Hamburg in seinem Urteil vom 21.12.2004 erneut ausgesprochen hat, stellt die Benutzung markenrechtlich geschützter Begriffe als Auslöser von Werbeanzeigen keine Markenrechtsverletzung dar. Das Gericht blieb damit seiner Linie einer früheren Entscheidung treu:
"Nach der
Rechtsprechung der Kammer ist die Verwendung
von AdWords zur Schaltung von Anzeigen bei
Internetsuchmaschinen zulässig, wenn die
Anzeigen deutlich als solche gekennzeichnet
sind. Eine Markenverletzung ist damit
regelmäßig nicht verbunden, weil die
Verwendung eines Keywords zur Platzierung
einer als solcher gekennzeichneten
Werbeanzeige außerhalb der Liste der
Suchergebnisse keine markenmäßige Verwendung
des markenrechtlich geschützten Keywords
darstellt.
Denn die Veröffentlichung einer Anzeige
außerhalb der Liste der Suchergebnisse
beinhaltet nicht Aussage, dass die in dieser
Werbeangezeigten Waren oder Dienstleistungen
unter dem in Rede stehenden Suchbegriff
angeboten werden. Die Verwendung eines
Begriffes als AdWord ist marken- und
wettbewerbsrechtlich nicht anders zu
bewerten als die (zulässige)
Handlungsanweisung bei Presseerzeugnissen,
die Anzeige neben einem Artikel zu
veröffentlichen, der sich mit einem
bestimmten Markenprodukt befasst."
Eine deutliche Trennung zwischen Werbeanzeige und Inhalt bejahte das Gericht.
Siehe zur
Vertiefung auch den
Artikel über AdWords.
