Das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.10.2005 (Az.: 31 O 8/05) könnte erhebliche Auswirkungen auf die Affiliates-Branche nach sich ziehen. Nach Ansicht der Richter haftet ein Händler, für den auf Internetseiten von Werbepartnern geworben wird, für Rechtsverletzungen auf der Partnerseite. Im konkreten Fall hatte der Affiliate auf seiner Webseite markenrechtlich geschützte Begriffe der Klägerin in seinen Meta-Tags verwendet. Das Gericht sah es dabei sogar als unerheblich an, wenn die Meta-Tags auf Seiten des Affiliates verwendet werden, die gar nicht die Werbung des Händlers tragen. Affilliate-Programme könnten damit für Händler uninteressant werden, weil es einen erheblichen Aufwand darstellt, sämtliche Partnerseiten auf mögliche Rechtsverstöße zu überwachen.
Anders als das
LG Köln hatte das LG Hamburg (Urteil vom
03.08.2005, Az.: 315 O 296/05, Volltext
unter
http://www.aufrecht.de/4281.html) einen
Händler zumindest als dann nicht für
Markenrechtsverletzungen haftbar angesehen,
die ein Werbepartner begeht, der die
Werbematerialien des Händlers für eine
Domain nutzt, ohne sich im Partnerprogramm
des Händlers direkt angemeldet zu haben.
Sobald der Anbieter eines Partnerprogramms
aber Kenntnis von Rechtsverletzungen seines
Affiliates erlangt, ist er verpflicht, alle
technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen
zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen
zu verhindern.
