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16.10.2005 Die wichtigsten Urteile zur Haftung des Admin-C in der Übersicht

 

  • LG Bonn, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 5 S 197/04

    Wer sich als Admin-C einer Domain eintragen lässt, trägt willentlich und adäquat kausal zu Störungen bei, die von rechtswidrigen Inhalten dieser Domain ausgehen. Er ist daher mitverantwortlich für die Inhalte des Angebots.

 

  • AG Bonn, Urteil vom 24.08.2004, Az.: 4 C 252/04

    Wer sich als Admin-C einer Domain eintragen lässt, trägt willentlich und adäquat kausal zu Störungen bei, die von rechtswidrigen Inhalten dieser Domain ausgehen. Er ist daher mitverantwortlich für die Inhalte des Angebots.

  • LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2004, Az. 312 O 529/03, Volltext unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20050024.htm

    Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist.

 

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003, Az 2 W 27/03

    Der Admin-C haftet zumindest bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen. Er haftet nicht nur als Störer nach In-Kenntnissetzung von einem rechtswidrigen Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Domain, sondern unmittelbar aufgrund der DENIC-Richtlinien.

  • LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.03.2003, Az.: 312 O 151/02, Volltext auf der Links&Law Special Webseite zur Impressumspflicht unter http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Urteil3-LGFrankfurt-3-12-O-151-02.html

  • LG Kassel,Urteil vom 15.11.2002, Az 7 O 343/02

    Nur der Domaininhaber kann als rechtlich Verpflichteter wegen etwaiger Rechtsverletzungen durch die Domain in Anspruch genommen werden. Der Admin-C ist nicht der richtige Beklagte. Ihm fehlt die so genannte Passivlegitimation, da ihm keine Rechte und Pflichten an der Domain selber treffen. Auch nach den Richtlinien der DENIC ist allein der Domaininhaber Vertragspartner.

 

  • OLG Koblenz, Urteil vom 25.1.2002, Az U 1842/00

    Der Domain-Inhaber ist der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist. Ansprüche wegen der Verletzung von Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit einer Domain-Registrierung können somit nur gegen den Domain-Inhaber geltend gemacht werden.

 

 

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