Bei der Registrierung von Domains wird u. a. eine Person als "Admin-C" (= administrative contact) in der Registrierungsdatenbank eingetragen Der Admin-c ist der Ansprechpartner zu administrativen Belangen der registrierten Domain und wird in den meisten Fällen zugleich der Inhaber der Domain sein.
Nach den Registrierungsrichtlinien der Denic ist der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.
Ob den Admin-C neben dem Domaininhaber auch eine Haftung für Rechtsverstöße treffen kann, wird von der Rechtsprechung bislang uneinheitlich gesehen. Grundsätzlich sind zwei Konstellationen auseinander zu halten:
1. Eine Haftung des Admin-C für eine
kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen bejaht das
OLG Stuttgart, Beschluss
vom 1.9.2003, Az 2 W 27/03, verneint hingegen
das
OLG Koblenz (Urteil vom 25.1.2002, Az.: 8 U 1842/00) und das LG Kassel
(Urteil vom 15.11.2002, Az.: 7 0 343/02).
Nach allgemeinen Grundsätzen bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen
haften diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es
auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der
Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Als Mitwirkung genügt
dabei die Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines
eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die
rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat. Von daher
spricht viel für eine Störerhaftung des Admin-C, ohne den eine Domain
nicht registriert werden kann, ab dem Zeitpunkt, an dem er auf eine
Störung aufmerksam gemacht wurde. Die Entscheidung des OLG Stuttgart
geht allerdings noch darüber hinaus und sieht den Admin-C allein
aufgrund oben genannter Bestimmungen der DENIC-Richtlinien in der
direkten Haftung.
2. Eine Haftung des Admin-C für die unter einer Domain abrufbaren
Inhalte bejahte das LG Berlin (Urteil vom 16.05.2002, Az.: 16 O 4/02)
für Spam-Mails sowie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.03.2003, Az.:
312 O 151/02) für ein fehlerhaftes Impressum, allerdings war in diesem
Fall der Admin-C zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber
verbunden (ferner LG Bonn, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 5 S 197/04
(ebenso Vorinstanz AG Bonn, Urteil vom 24.08.2004, Az.: 4 C 252/04), LG
Hamburg, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 312 O 529/03).
