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13.12.2004 VG Münster zur Rechtmäßigkeit von Glücksspiellinks

Das VG Münster hatte mit Beschluss vom 05.11.2004 (Az.: 1 L 1118/04) über die Verlinkung von illegalen Glücksspiel-Seiten zu entscheiden. Nach § 284 IV StGB ist es verboten, für illegales Glücksspiel zu werben.  Im Fall vor dem VG war es ein Werbebanner, das auf eine Glücksspielseite wies, für dessen Veranstaltung keine behördliche Erlaubnis vorlag. Das Gericht ging davon aus, dass das Werbebanner über die Hyperlinkverbindung hinaus eine eigene Werbeaussage enthalte, die dem Webmaster zuzurechnen sei, so dass erhebliches für die Annahme eines Rechtsverstoßes spreche.

Volltext der Entscheidung

 

 

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