13.12.2004 VG Münster zur
Rechtmäßigkeit von Glücksspiellinks
Das VG
Münster hatte mit Beschluss vom 05.11.2004 (Az.: 1 L
1118/04) über die Verlinkung von illegalen
Glücksspiel-Seiten zu entscheiden. Nach § 284 IV StGB
ist es verboten, für illegales Glücksspiel zu werben.
Im Fall vor dem VG war es ein Werbebanner, das auf eine
Glücksspielseite wies, für dessen Veranstaltung keine
behördliche Erlaubnis vorlag. Das Gericht ging davon
aus, dass das Werbebanner über die Hyperlinkverbindung
hinaus eine eigene Werbeaussage enthalte, die dem
Webmaster zuzurechnen sei, so dass erhebliches für die
Annahme eines Rechtsverstoßes spreche.