Mit
Blick auf die Meldung vom 7.12.2004, nach der die
Bildersuche einiger Suchmaschinen jugendgefährdende
Bilder zu Tage bringt, soll das heutige Special einen
Überblick darüber bieten, welche Inhalte im Internet
unter Jugendschutzgesichtspunkten nicht oder nur
eingeschränkt verbreitet werden dürfen.
Der
Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JmStV) unterscheidet hier
drei Kategorien: „Absolut unzulässigen Angebote“, die
überhaupt nicht über das Internet verbreitet werden dürfen,
Angebote, die zwar grundsätzlich unzulässig sind, jedoch
Erwachsenen im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe
angeboten werden dürfen, und entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote. Bei diesen muss der Anbieter dafür Sorge tragen,
dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
sie üblicherweise nicht wahrnehmen können, ohne dass es
allerdings eines lückenlosen Schutzes bedarf.
1. Generell unzulässige
Angebote
Die generell unzulässigen Angebote werden in § 4 I JMStV
aufgeführt. Die Aufzählung entspricht weitgehend den
entsprechenden Verboten für Trägermedien in § 15 II Nr. 1
JuSchG und orientiert sich an den bereits in der
Vergangenheit geltenden Verboten für unzulässige Angebote im
Bereich des Jugendmedienschutzes und des Schutzes der
Menschenwürde. Soweit dabei auf einzelne Straftatbestände
Bezug genommen wird (z.B. §§ 86 a, 126 I StGB), besteht die
Bedeutung darin, dass insoweit ein höherer Sorgfaltsmaßstab
als im StGB angelegt wird, da die Angebotsverbreitung auch
bei fehlendem Vorsatz des Anbieters unzulässig ist. Daneben
bleibt bei Verwirklichung der gesamten
Tatbestandsvoraussetzungen die Strafbarkeit nach dem
Strafgesetzbuch unberührt.
Zu der Gruppe der generell unzulässigen Inhalte gehören
insbesondere Angebote
- die nach § 131 StGB verbotene Gewaltdarstellungen
betreffen, also z.B. grausame oder unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt, wobei nunmehr ausdrücklich
geregelt ist, dass der Tatbestand auch dadurch verwirklicht
werden kann, dass entsprechende Gewalttätigkeiten virtuell
dargestellt werden (Nr. 5),
- die gegen die Menschenwürde verstoßen (Nr. 8),
- die Kinder und Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen und somit zwar
noch nicht die Schwelle der Pornografie erreichen, jedoch
als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden (Nr.
9),
- der sog. harten Pornografie (Nr. 10),
- die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
in die Listenteile B und D aufgenommen wurden bzw. mit einem
in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind (Nr. 11).
2. In geschlossenen Benutzergruppen zulässige Angebote
§ 4 II JMStV listet weitere Verbotstatbestände für
Telemedien und Rundfunk auf. Im Unterschied zu den in Absatz
1 genannten Tatbeständen gilt das Verbreitungsverbot nicht
für Telemedien, wenn vom Anbieter sichergestellt ist, dass
die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (sog.
geschlossene Benutzergruppe). Betroffen von dieser Regelung
sind insbesondere pornographische Angebote mit Ausnahme der
bereits nach § 4 I Nr. 10 JMStV verbotenen harten
Pornographie und offensichtlich schwer jugendgefährdende
Angebote. Diese sind z.B. im Internet zulässig, wenn – so
formuliert es die amtliche Begründung zu § 4 II Nr. 3 JMStV
- ein verlässliches Altersverifikationssystem die
Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjährige hindert.
Welche genauen Anforderungen an eine „geschlossene
Benutzergruppe“ zu stellen sind, lässt die Begründung aber
nicht erkennen. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
als zuständige Medienaufsicht hat jedoch auf ihrer dritten
Sitzung am 24.06.2003 in Mainz nähere, allerdings nicht
unumstrittene, Eckpunkte festgelegt: Um zu gewährleisten,
dass nur Erwachsene, jedoch keine Kinder und Jugendlichen,
Zugriff auf die Angebote nach § 4 II JMStV haben, bedarf es
danach zweier Schritte: Zum einen einer
Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt
erfolgen muss, zum anderen einer Authentifizierung beim
einzelnen Bestellvorgang, um die Weitergabe von Zugangsdaten
an Minderjährige zu verhindern. Persönlicher Kontakt
erfordert dabei verpflichtend einen Vergleich mit amtlichen
Ausweisdaten und die Erfassung dieser Daten in einer
Datenbank, z.B. eine Identifizierung durch Post-Bedienstete
im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens.
3. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
Die letzte Gruppe ist die der entwicklungsbeeinträchtigenden
Angebote, die unterhalb der Schwelle der Jugendgefährdung
des § 4 JMStV liegen. Das Gesetz definiert diese als
Angebote, die „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen.“ Nach § 5 II JMStV wird
dabei die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung vermutet,
wenn das Angebot nach dem JuSchG für Kinder oder Jugendliche
der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben ist. Nähere
Bestimmungen für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
treffen die Absätze 2 bis 6.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte darf ein Anbieter
verbreiten, wenn er dafür Sorge trägt, dass Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise
nicht wahrnehmen. Dies kann er insbesondere durch
Zugangssperren mittels von der Kommission für
Jugendmedienschutz anerkannten Jugendschutzprogrammen (§ 5
III, IV JMStV) oder durch eine bestimmte Sendezeit
erreichen. Im Unterschied zu den Anforderungen an eine
geschlossene Benutzergruppe nach § 4 II JMStV gelten hier
also geringere Anforderungen. Eine maximale Sicherheit ist
nicht erforderlich, es genügt eine Erschwerung des Zugangs.
Die Kenntnisnahme der Inhalte soll damit zwar nicht den
Normalfall darstellen, andererseits nimmt es der Gesetzgeber
unter Berücksichtigung insbesondere der Meinungsäußerungs-
und Rundfunkfreiheit sowie der Informationsfreiheit
Erwachsender in Kauf, dass Jugendliche auf diese Inhalte
stoßen können.