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12.12.2004 Jugendschutzbestimmungen im Internet

Mit Blick auf die Meldung vom 7.12.2004, nach der die Bildersuche einiger Suchmaschinen jugendgefährdende Bilder zu Tage bringt, soll das heutige Special einen Überblick darüber bieten, welche Inhalte im Internet unter Jugendschutzgesichtspunkten nicht oder nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen.

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JmStV) unterscheidet hier drei Kategorien: „Absolut unzulässigen Angebote“, die überhaupt nicht über das Internet verbreitet werden dürfen, Angebote, die zwar grundsätzlich unzulässig sind, jedoch Erwachsenen im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten werden dürfen, und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote. Bei diesen muss der Anbieter dafür Sorge tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen können, ohne dass es allerdings eines lückenlosen Schutzes bedarf.

 

1. Generell unzulässige Angebote

Die generell unzulässigen Angebote werden in § 4 I JMStV aufgeführt. Die Aufzählung entspricht weitgehend den entsprechenden Verboten für Trägermedien in § 15 II Nr. 1 JuSchG und orientiert sich an den bereits in der Vergangenheit geltenden Verboten für unzulässige Angebote im Bereich des Jugendmedienschutzes und des Schutzes der Menschenwürde. Soweit dabei auf einzelne Straftatbestände Bezug genommen wird (z.B. §§ 86 a, 126 I StGB), besteht die Bedeutung darin, dass insoweit ein höherer Sorgfaltsmaßstab als im StGB angelegt wird, da die Angebotsverbreitung auch bei fehlendem Vorsatz des Anbieters unzulässig ist. Daneben bleibt bei Verwirklichung der gesamten Tatbestandsvoraussetzungen die Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch unberührt.

Zu der Gruppe der generell unzulässigen Inhalte gehören insbesondere Angebote

 

- die nach §  131 StGB verbotene Gewaltdarstellungen betreffen, also z.B. grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, wobei nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass der Tatbestand auch dadurch verwirklicht werden kann, dass entsprechende Gewalttätigkeiten virtuell dargestellt werden (Nr. 5),

- die gegen die Menschenwürde verstoßen (Nr. 8),

- die Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen und somit zwar noch nicht die Schwelle der Pornografie erreichen, jedoch als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden (Nr. 9),

- der sog. harten Pornografie (Nr. 10),

- die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Listenteile B und D aufgenommen wurden bzw. mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind (Nr. 11).

 

2. In geschlossenen Benutzergruppen zulässige Angebote

§ 4 II JMStV listet weitere Verbotstatbestände für Telemedien und Rundfunk auf. Im Unterschied zu den in Absatz 1 genannten Tatbeständen gilt das Verbreitungsverbot nicht für Telemedien, wenn vom Anbieter sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (sog. geschlossene Benutzergruppe). Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere pornographische Angebote mit Ausnahme der bereits nach § 4 I Nr. 10 JMStV verbotenen harten Pornographie und offensichtlich schwer jugendgefährdende Angebote. Diese sind z.B. im Internet zulässig, wenn – so formuliert es die amtliche Begründung zu § 4 II Nr. 3 JMStV - ein verlässliches Altersverifikationssystem die Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjährige hindert. Welche genauen Anforderungen an eine „geschlossene Benutzergruppe“ zu stellen sind, lässt die Begründung aber nicht erkennen. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als zuständige Medienaufsicht hat jedoch auf ihrer dritten Sitzung am 24.06.2003 in Mainz nähere, allerdings nicht unumstrittene, Eckpunkte festgelegt: Um zu gewährleisten, dass nur Erwachsene, jedoch keine Kinder und Jugendlichen, Zugriff auf die Angebote nach § 4 II JMStV haben, bedarf es danach zweier Schritte: Zum einen einer Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss, zum anderen einer Authentifizierung beim einzelnen Bestellvorgang, um die Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige zu verhindern. Persönlicher Kontakt erfordert dabei verpflichtend einen Vergleich mit amtlichen Ausweisdaten und die Erfassung dieser Daten in einer Datenbank, z.B. eine Identifizierung durch Post-Bedienstete im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens.

 

3. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

Die letzte Gruppe ist die der entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote, die unterhalb der Schwelle der Jugendgefährdung des § 4 JMStV liegen. Das Gesetz definiert diese als Angebote, die „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.“ Nach § 5 II JMStV wird dabei die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung vermutet, wenn das Angebot nach dem JuSchG für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben ist. Nähere Bestimmungen für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote treffen die Absätze 2 bis 6.

 

Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte darf ein Anbieter verbreiten, wenn er dafür Sorge trägt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies kann er insbesondere durch Zugangssperren mittels von der Kommission für Jugendmedienschutz anerkannten Jugendschutzprogrammen (§ 5 III, IV JMStV) oder durch eine bestimmte Sendezeit erreichen. Im Unterschied zu den Anforderungen an eine geschlossene Benutzergruppe nach § 4 II JMStV gelten hier also geringere Anforderungen. Eine maximale Sicherheit ist nicht erforderlich, es genügt eine Erschwerung des Zugangs. Die Kenntnisnahme der Inhalte soll damit zwar nicht den Normalfall darstellen, andererseits nimmt es der Gesetzgeber unter Berücksichtigung insbesondere der Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit sowie der Informationsfreiheit Erwachsender in Kauf, dass Jugendliche auf diese Inhalte stoßen können. 

 

 

 

 

 

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