Ob die Benutzung
von fremden Markennamen als Auslöser von Werbeanzeigen
zulässig ist, beurteilen Gerichte weltweit sehr
unterschiedlich (siehe diese Übersicht).
Nach Urteilen aus Deutschland, Frankreich und den USA liegt
nun auch eine erste richtungsweisende Entscheidung aus
Österreich vor. Die Klägerin, die Inhaberin der
registrierten Gemeinschaftsmarke "GLUCOCHONDRIN" (Wortmarke)
unterlag Google in einem Rekursverfahren vor dem
Oberlandesgericht Wien (Volltext
der Entscheidung). Das Gericht ließ keinen Zweifel
daran, dass die Verwendung eines fremden
Unternehmenskennzeichens in der Werbeanzeige selbst einen
zeichenmäßigen Gebrauch darstellt, doch kam das Wort
"Glucochondrin" in den bei Eingabe dieses Wortes
erscheinenden Werbeanzeigen gar nicht vor. Bei der
Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword im
AdWord-Programm von Google hingegen sei eine
Verwechslungsgefahr nicht gegeben:
"Die durch
die Eingabe des Keywords (AdWords) ausgelöste Werbeanzeige
wird getrennt von der Trefferliste dargestellt und deutlich
als werbliche Anzeige gekennzeichnet. Der durchschnittliche
Internetuser erkennt auf Grund dieser Darstellung von
vornherein, dass in den "Anzeigen" zusätzliche Webangebote,
die thematisch zum eingegebenen Suchbegriff passen,
angezeigt werden. Der Werbelink des Dritten scheint gerade
nicht in der Trefferliste auf. Aus diesem Grund wird die
Werbeanzeige nicht als "Treffer" dem Markeninhaber, den der
Nutzer bei der Eingabe des Markenworts vielleicht zu finden
erwartet, zugeordnet. Der durchschnittliche Internetuser
erkennt vielmehr die gekennzeichnete Werbeanzeige als
unabhängige Werbung eines Dritten und unterstellt keine
geschäftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem
Markeninhaber. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom
21.9.2004, 312 O 324/04, die zu einer gleich gelagerten
Fragestellung ergangen ist, ist von ähnlichen Überlegungen
getragen; ihr ist daher zuzustimmen."