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22.8.2005 Fremde Marken als Keywords bei Google in Österreich zulässig

Ob die Benutzung von fremden Markennamen als Auslöser von Werbeanzeigen zulässig ist, beurteilen Gerichte weltweit sehr unterschiedlich (siehe diese Übersicht). Nach Urteilen aus Deutschland, Frankreich und den USA liegt nun auch eine erste richtungsweisende Entscheidung aus Österreich vor. Die Klägerin, die Inhaberin der registrierten Gemeinschaftsmarke "GLUCOCHONDRIN" (Wortmarke) unterlag Google in einem Rekursverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien (Volltext der Entscheidung). Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens in der Werbeanzeige selbst einen zeichenmäßigen Gebrauch darstellt, doch kam das Wort "Glucochondrin" in den bei Eingabe dieses Wortes erscheinenden Werbeanzeigen gar nicht vor. Bei der Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword im AdWord-Programm von Google hingegen sei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben:

"Die durch die Eingabe des Keywords (AdWords) ausgelöste Werbeanzeige wird getrennt von der Trefferliste dargestellt und deutlich als werbliche Anzeige gekennzeichnet. Der durchschnittliche Internetuser erkennt auf Grund dieser Darstellung von vornherein, dass in den "Anzeigen" zusätzliche Webangebote, die thematisch zum eingegebenen Suchbegriff passen, angezeigt werden. Der Werbelink des Dritten scheint gerade nicht in der Trefferliste auf. Aus diesem Grund wird die Werbeanzeige nicht als "Treffer" dem Markeninhaber, den der Nutzer bei der Eingabe des Markenworts vielleicht zu finden erwartet, zugeordnet. Der durchschnittliche Internetuser erkennt vielmehr die gekennzeichnete Werbeanzeige als unabhängige Werbung eines Dritten und unterstellt keine geschäftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 21.9.2004, 312 O 324/04, die zu einer gleich gelagerten Fragestellung ergangen ist, ist von ähnlichen Überlegungen getragen; ihr ist daher zuzustimmen."

 

 

 

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