Eine Vermischung von Text und
Werbung kann auch in der Online-Welt als Verstoß gegen das
Trennungsgebot untersagt werden. Dies musste nun auch Bild.de
erfahren. Auf die Klage der
"Verbraucherzentrale Bundesverband" (vzbv) hin, stellte das
LG Berlin eine irreführende Vermischung von Werbung
mit redaktionellen Beiträgen fest. Im konkreten Fall
enthielt der im Januar 2005 erschienenen redaktionelle
Artikel "Flitzer für 11.900 Euro: Volks-SEAT - und der
Asphalt wird glühen" Links zu einer Folgeseite mit
verschiedenen Beiträgen rund um das beworbene Auto. Von
diesen war nur ein Teil mit dem Hinweis "Anzeige" versehen.
Der Argumentation der Beklagten,
gerade jüngere
Internetnutzer gingen von einem generellen Werbecharakter
des Internet aus, weshalb eine klare Abgrenzung zwischen
Werbung und redaktionellen Beiträgen nicht erforderlich sei,
wollte das Gericht nicht folgen. Ein Hyperlink, der auf eine Werbeseite
führe, dürfe nicht genau so gestaltet sein, wie die
Hinweise, die zu redaktionell gestalteten Seiten führen.
Das Urteil finden Sie
hier im Volltext.