Nach einem
Urteil des OLG Hamburg vom 16.09.2004 (Az. 315 O 755/03,
hier im Volltext)
haftet eine Suchmaschine, in deren Trefferliste nur
diejenigen Homepages auftauchen, deren Inhaber vertraglich
an die Suchmaschine gebunden sind und die für die Aufnahme
in das Suchbegriffverzeichnis bezahlt haben, für Links zu
Webseiten von
Glücksspielanbietern, die nicht über die notwendige
Konzession verfügen.
Eine Übersicht über die
bisherigen Entscheidungen zur
Haftung für
Glücksspiellinks finden Sie hier!
In Kürze finden Sie hier in den News auch einen längeren
Beitrag, der sich mit dieser Frage beschäftigt!