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10.9.2005
Glücksspielseiten im Internet - Das Linkproblem - Teil 3 |
Zu einem anderen Ergebnis als die bislang
dargestellten Gerichtsentscheidungen gelangten sowohl das
OLG Hamburg (Urteil
vom 5.6.2002,
Az.
5 U 74/01) als auch das
VG Münster
(Beschl. v. 05.11.2004 – Az.: 1 L 1118/04): Letzteres
bejahte eine Werbung für ein
öffentliches Glückspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB,
jedoch ging es hier auch um ein Werbebanner „Wissen - Wetten
und Gewinnen", das mit Hyperlinks zu der Website http://www.wetten.de/wettende/index.php
unterlegt war. Und auch im Fall des OLG Hamburg ging es um
eine Bannerwerbung für Sportwetten bzw. einen Button
"Hundewetten", der zur F. Sportwetten Ltd., London,
einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten,
führte. Für diese Bewerbung eines in Deutschland nicht
zugelassenen Glückspiels sei die Beklagte als Mitstörerin
mitverantwortlich.
Störer sei
jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der
wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen
Dritten willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat,
vorausgesetzt, der als Mitstörer in Anspruch Genommene besaß
die rechtliche Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (BGH
v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, MDR 1992, 366 = GRUR 1991, 769 -
Honoraranfrage). Diese Voraussetzungen träfen auf die
Beklagte zu. Deshalb sei sie verpflichtet, ihren konkreten
Tatbeitrag an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen
Zustands zu beseitigen und das Schalten des
Werbebanners zu unterlassen. Zwar könne das
Glücksspielangebot der F. Sportwetten Ltd. auch ohne ein
Zutun der Beklagten durch direkte Eingabe von deren
Internetadresse erreicht werden. Die Werbung und der Link
auf die Webseite des Tochterunternehmens hätten aber das
sittenwidrige Angebot von F. Sportwetten Ltd. in Deutschland
erst für einen nennenswerten Personenkreis bekannt und damit
erreichbar gemacht.
Fazit: Man kann
aus der bisherigen Rechtsprechung den Schluss ziehen, dass
für Links auf Webseiten, die in Deutschland nicht
lizenziertes Glücksspiel anbieten, eine Haftung besteht,
wenn
-
es sich
offensichtlich um ein rechtswidriges Glückspielangebot
handelt (Haftung ab Linksetzung als Störer), oder
-
die
Rechtswidrigkeit bekannt wird (insbesondere wenn der
Link im Rahmen eines redaktionellen Beitrags gesetzt
wurde oder sich sonst aus dem Zusammenhang nicht ergibt,
dass der Wettbewerb des verlinkten Unternehmens
gefördert werden soll; Haftung ab Kenntnis als Störer)
oder
-
der Link
graphisch hervorgehoben ist, z.B. in Form eines
Werbebanners und der Hyperlink in diesem Fall als
Werbung zu werten ist (Haftung ab Linksetzung aus
eigenem Rechtsverstoß, § 284 IV StGB).
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