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10.9.2005 Glücksspielseiten im Internet - Das Linkproblem - Teil 3

Zu einem anderen Ergebnis als die bislang dargestellten Gerichtsentscheidungen gelangten sowohl das OLG Hamburg (Urteil vom 5.6.2002, Az. 5 U 74/01) als auch das VG Münster (Beschl. v. 05.11.2004 – Az.: 1 L 1118/04): Letzteres bejahte eine Werbung für ein öffentliches Glückspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB, jedoch ging es hier auch um ein Werbebanner „Wissen - Wetten und Gewinnen", das mit Hyperlinks zu der Website http://www.wetten.de/wettende/index.php unterlegt war. Und auch im Fall des OLG Hamburg ging es um eine Bannerwerbung für Sportwetten bzw. einen  Button "Hundewetten", der zur  F. Sportwetten Ltd., London, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, führte. Für diese Bewerbung eines in Deutschland nicht zugelassenen Glückspiels sei die Beklagte als Mitstörerin mitverantwortlich.

Störer sei jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat, vorausgesetzt, der als Mitstörer in Anspruch Genommene besaß die rechtliche Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (BGH v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, MDR 1992, 366 = GRUR 1991, 769 - Honoraranfrage). Diese Voraussetzungen träfen auf die Beklagte zu. Deshalb sei sie verpflichtet, ihren konkreten Tatbeitrag an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands zu beseitigen und das Schalten des Werbebanners zu unterlassen. Zwar könne das Glücksspielangebot der F. Sportwetten Ltd. auch ohne ein Zutun der Beklagten durch direkte Eingabe von deren Internetadresse erreicht werden. Die Werbung und der Link auf die Webseite des Tochterunternehmens hätten aber das sittenwidrige Angebot von F. Sportwetten Ltd. in Deutschland erst für einen nennenswerten Personenkreis bekannt und damit erreichbar gemacht.

Fazit: Man kann aus der bisherigen Rechtsprechung den Schluss ziehen, dass für Links auf Webseiten, die in Deutschland nicht lizenziertes Glücksspiel anbieten, eine Haftung besteht, wenn

  1. es sich offensichtlich um ein rechtswidriges Glückspielangebot handelt (Haftung ab Linksetzung als Störer), oder

  2. die Rechtswidrigkeit bekannt wird (insbesondere wenn der Link im Rahmen eines redaktionellen Beitrags gesetzt wurde oder sich sonst aus dem Zusammenhang nicht ergibt, dass der Wettbewerb des verlinkten Unternehmens gefördert werden soll; Haftung ab Kenntnis als Störer) oder

  3. der Link graphisch hervorgehoben ist, z.B. in Form eines Werbebanners und der Hyperlink in diesem Fall als Werbung zu werten ist (Haftung ab Linksetzung aus eigenem Rechtsverstoß, § 284 IV StGB).

 

 

 

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