Ging es im
Urteil des BGH um einen Link in Zusammenhang mit einem
redaktionellen Beitrag, so hatten sich in der Folgezeit das
AG und das LG Deggendorf mit einem Link einer Suchmaschine
zu einem Casino zu beschäftigen.
Das AG Deggendorf (Urteil vom 7.4.2004 - Az.: 1 C
5/04) lehnte einen Unterlassungsanspruch bereits deshalb ab,
weil die beklagte Suchmaschine mit Sicherheit nicht im
Wettbewerb mit dem Casino stehe. Ferner stelle aber auch die
Ansammlung von Hyperlinks auf einer der Unterseiten der
Beklagten keine Werbung für die auf dieser Seite
aufgeführten Casinos dar, sondern lediglich einen wertneutralen
Hinweis an den jeweiligen Besucher dieser Webseite. Das LG Deggendorf
(Urteil vom 12.10.2004 - Az.: 1 S 36/04) hat
der dagegen eingelegten Berufung nicht stattgegeben. Die
Beklagte habe nicht selbst im Sinne eines unerlaubten Wettbewerbs
gehandelt. Hierzu müsste die Beklagte beim Setzen der
Hyperlinks in der Absicht gehandelt haben, den Wettbewerb
der ausländischen Glücksspiel-Unternehmen um inländische
Teilnehmer am Glücksspiel zu fördern. Dies sei hier aber
nicht der Fall gewesen. Der Begründung des BGH folgend
stellte das Landgericht fest, dass ein Handeln zu
Zwecken des Wettbewerbs nur dann gegeben sei, wenn ein
Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden
Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern. Das Setzen
der Hyperlinks sei zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb
bei ausländischen Unternehmen zu fördern. Daraus, dass die
Beklagte dies wollte, könne aber noch nicht ohne weiteres
darauf geschlossen werden, dass sie auch in
Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, zumal für die Absicht,
fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht.
Ebenfalls auf der Linie mit dem BGH lehnte das LG eine
Störerhaftung ab, weil der Hyperlink nach Information
entfernt worden war und beim Setzen eines Hyperlinks keine
strengen Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt
werden dürfen.
Ebenfalls auf dieser Linie liegt eine Entscheidung des LG
München II (Urteil vom 30.9.2004 – Az.: 8 S 2980/04),
das die
Klage der Schleswig-Holsteinischen Spielbank gegen einen
Unternehmensberater, der auf seiner Homepage eine
Linkliste zu Golfplätzen, Veranstaltungen und zu einem
amerikanischen Internetspielcasino eingerichtet hatte,
anders als die Vorinstanz, das Amtsgericht Starnberg, als
unbegründet ansah.
Auch dem AG Lübbecke (Urt. v. 31.05.2005 - Az.: 3 C 314/04)
lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem es um das
Setzen eines Links auf eine ausländische Glücksspiel-Seite
ging, doch kam das Gericht gar nicht erst zur Frage nach der
Haftung für den Link, weil es bereits einen möglichen
Erstattungsanspruch hinsichtlich der anwaltlichen
Abmahnkosten schon wegen Abmahnungsmissbrauchs verneinte.