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8.9.2005 Glücksspielseiten im Internet - Das Linkproblem - Teil 2

Ging es im Urteil des BGH um einen Link in Zusammenhang mit einem redaktionellen Beitrag, so hatten sich in der Folgezeit das AG und das LG Deggendorf mit einem Link einer Suchmaschine zu einem Casino zu beschäftigen.

Das AG Deggendorf (Urteil vom 7.4.2004 - Az.: 1 C 5/04) lehnte einen Unterlassungsanspruch bereits deshalb ab, weil die beklagte Suchmaschine mit Sicherheit nicht im Wettbewerb mit dem Casino stehe. Ferner stelle aber auch die Ansammlung von Hyperlinks auf einer der Unterseiten der Beklagten keine Werbung für die auf dieser Seite aufgeführten Casinos dar, sondern lediglich einen wertneutralen Hinweis an den jeweiligen Besucher dieser Webseite. Das LG Deggendorf (Urteil vom 12.10.2004 - Az.: 1 S 36/04) hat der dagegen eingelegten Berufung nicht stattgegeben. Die Beklagte habe nicht selbst im Sinne eines unerlaubten Wettbewerbs gehandelt. Hierzu müsste die Beklagte beim Setzen der Hyperlinks in der Absicht gehandelt haben, den Wettbewerb der ausländischen Glücksspiel-Unternehmen um inländische Teilnehmer am Glücksspiel zu fördern. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Begründung des BGH folgend stellte das Landgericht fest, dass ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nur dann gegeben sei, wenn ein Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern. Das Setzen der Hyperlinks sei zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb bei ausländischen Unternehmen zu fördern. Daraus, dass die Beklagte dies wollte, könne aber noch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, zumal für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht. Ebenfalls auf der Linie mit dem BGH lehnte das LG eine Störerhaftung ab, weil der Hyperlink nach Information entfernt worden war und beim Setzen eines Hyperlinks keine strengen Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt werden dürfen.

Ebenfalls auf dieser Linie liegt eine Entscheidung des LG München II (Urteil vom 30.9.2004 – Az.: 8 S 2980/04), das die Klage der Schleswig-Holsteinischen Spielbank gegen einen Unternehmensberater, der auf seiner Homepage eine Linkliste zu Golfplätzen, Veranstaltungen und zu einem amerikanischen Internetspielcasino eingerichtet hatte, anders als die Vorinstanz, das Amtsgericht Starnberg, als unbegründet ansah.

Auch dem AG Lübbecke (Urt. v. 31.05.2005 - Az.: 3 C 314/04) lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem es um das Setzen eines Links auf eine ausländische Glücksspiel-Seite ging, doch kam das Gericht gar nicht erst zur Frage nach der Haftung für den Link, weil es bereits einen möglichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der anwaltlichen Abmahnkosten schon wegen Abmahnungsmissbrauchs verneinte.

 

 

 

 

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