Besteht eine Haftung für Links zu Webseiten, die in
Deutschland nicht lizenziertes Glücksspiel anbieten? Mit
dieser Frage mussten sich bereits mehrere Gerichte
auseinandersetzen und dies durchaus mit unterschiedlichen
Ausgang. Ausgangsbasis dieser kurzen Übersicht soll das
Urteil des BGH "Schöner Wetten"
sein. Diesem lag der
Sachverhalt zugrunde, dass die Beklagte unter dem Titel
"Schöner Wetten" über ein Glücksspielunternehmen mit Sitz in
Salzburg berichtet hat und zu dessen Webseite einen Link
gesetzt hat.
Der BGH lehnte hier
eine Haftung der Beklagten für einen eigenen
Wettbewerbsverstoß schon deshalb ab, weil sie bei dem Setzen
des Hyperlinks nicht in der Absicht gehandelt habe, den
Wettbewerb der verlinkten Firma um inländische Teilnehmer an
Glücksspielen zu fördern. Das Setzen des Hyperlinks sei
zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens
zu fördern, weil Lesern des Artikels "Schöner Wetten"
dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen
Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennenzulernen.
Daraus, dass die Beklagte dies wollte, könne aber nicht ohne
weiteres geschlossen werden, dass sie auch in
Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da für die Absicht,
fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung bestehe. Der
BGH wies hier auf den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs.
1 GG) ausdrücklich hin.
Auch eine
Störerhaftung des Linksetzenden (nach § 1004 BGB analog i.V.
mit § 1 UWG) lehnte der BGH ab: Von Dritten, die eine
rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr
Handeln unterstützen, darf durch eine Störerhaftung nichts
Unzumutbares verlangt werden. Der Umfang der
Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen
Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richte sich
insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der
Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie
danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen
hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der
Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem
Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die
Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu
erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine
Prüfungspflicht verletzt wird, könne allerdings eine Störerhaftung
begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt,
obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach
einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergibt, dass mit
dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
Nach den Umständen hätte die Beklagte zwar schon bei dem Setzen des
Hyperlinks Anlass, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein
rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284
StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt; ihre
Verantwortlichkeit sei aber dadurch begrenzt gewesen, dass sie den
Hyperlink als Presseunternehmen nur zur Ergänzung eines
redaktionellen Artikels gesetzt hatte. Sie habe sich weder den
Inhalt des durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten
Internetauftritts der a. I. AG in irgendeiner Weise zu eigen
gemacht noch durch Hinweise außerhalb ihres redaktionellen
Artikels zur Aufnahme eines Kontakts mit diesem
Wettunternehmen (noch weniger zur Teilnahme an dessen
Glücksspielen) angeregt.