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7.9.2005 Glücksspielseiten im Internet - Das Linkproblem - Teil 1

Besteht eine Haftung für Links zu Webseiten, die in Deutschland nicht lizenziertes Glücksspiel anbieten? Mit dieser Frage mussten sich bereits mehrere Gerichte auseinandersetzen und dies durchaus mit unterschiedlichen Ausgang. Ausgangsbasis dieser kurzen Übersicht soll das Urteil des BGH "Schöner Wetten" sein. Diesem lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Beklagte unter dem Titel "Schöner Wetten" über ein Glücksspielunternehmen mit Sitz in Salzburg berichtet hat und zu dessen Webseite einen Link gesetzt hat.

Der BGH lehnte hier eine Haftung der Beklagten für einen eigenen Wettbewerbsverstoß schon deshalb ab, weil sie bei dem Setzen des Hyperlinks nicht in der Absicht gehandelt habe, den Wettbewerb der verlinkten Firma um inländische Teilnehmer an Glücksspielen zu fördern. Das Setzen des Hyperlinks sei zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern, weil Lesern des Artikels "Schöner Wetten" dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennenzulernen. Daraus, dass die Beklagte dies wollte, könne aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung bestehe. Der BGH wies hier auf den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ausdrücklich hin.

Auch eine Störerhaftung des Linksetzenden (nach § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG) lehnte der BGH ab: Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richte sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, könne allerdings eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergibt, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.

Nach den Umständen hätte die Beklagte zwar schon bei dem Setzen des Hyperlinks Anlass, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt; ihre Verantwortlichkeit sei aber dadurch begrenzt gewesen, dass sie den Hyperlink als Presseunternehmen nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels gesetzt hatte. Sie habe sich weder den Inhalt des durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten Internetauftritts der a. I. AG in irgendeiner Weise zu eigen gemacht noch durch Hinweise außerhalb ihres redaktionellen Artikels zur Aufnahme eines Kontakts mit diesem Wettunternehmen (noch weniger zur Teilnahme an dessen Glücksspielen) angeregt.

 

 

 

 

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