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31.8.2005
Haftung von
Suchmaschinenbetreiber - Ansicht der Rechtsprechung |
Hinsichtlich der Haftung von Suchmaschinenbetreibern scheint
sich in der Rechtsprechung der Trend abzuzeichnen, dass
diese sowohl hinsichtlich Links zu rechtswidrigen Inhalten als auch
für Rechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit AdWords
erfolgen,
jedenfalls ab Inkenntnissetzung haften.
Einig scheinen sich die Gerichte darin zu sein, dass die spezialgesetzlichen Vorschriften des Teledienstegesetzes
nicht die Haftung von Suchmaschinenbetreibern regeln, da der
Gesetzgeber
bewusst Hyperlinks und Suchmaschinen ausgeklammert habe. Eine
analoge Anwendung des TDG scheide mangels planwidriger Lücke aus.
Auch daran, dass Suchmaschinen als Störer an der Verbreitung
der rechtswidrigen Inhalte beteiligt sind, bestehen keine
Zweifel,
da sie an der rechtswidrigen Handlung eines
eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal
durch einen Link zu dessen Angebot mitwirken.
Jedoch haben alle Gerichte betont, dass durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares
verlangt werden darf. Die Haftung als Störer setzte die
Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung, ob und
inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richte sich
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls .
Wenn
Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen
Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen
erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen
gestellt werden. Dabei ist auch berücksichtigen, dass die
sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im
"World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur
Verknüpfung der dort zugänglichen Daten praktisch
ausgeschlossen wäre.
De m
Betreiber einer Suchmaschine ist es nicht zuzumuten,
z.B. wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche
Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggf. Eintragungen
abzulehnen.
Auch dann, wenn beim Setzen des
Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine
Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink
aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare
Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder
Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein
rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Dann
braucht der Betreiber einer Suchmaschine weder umfangreichen Nachforschungen
unter hohem personellen und technischen Aufwand
durchzuführen
Die gleichen
Haftungsgrundsätze gelten auch für die Betreiber von
Metasuchmaschinen, selbst wenn diese nicht ihren
Datenbestand auf der Verwendung eigener Crawler aufbauen.
Für sie stellt es keinen unzumutbaren Aufwand dar,
die
URL-Adressen der angegriffenen Einträge zu blocken und damit
deren künftige Anzeige zu verhindern. Ggf. müssen sie sich die
dafür notwendige Software besorgen.
Noch nicht
abschließend geklärt und von den Gerichten bislang offen
gelassen ist die
Frage, ob eine Suchmaschine auch vor Kenntnis
haften kann.
Urteile zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern
finden Sie hier!
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