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31.8.2005 Haftung von Suchmaschinenbetreiber - Ansicht der Rechtsprechung

Hinsichtlich der Haftung von Suchmaschinenbetreibern scheint sich in der Rechtsprechung der Trend abzuzeichnen, dass diese sowohl hinsichtlich Links zu rechtswidrigen Inhalten als auch für Rechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit AdWords erfolgen, jedenfalls ab Inkenntnissetzung haften.

Einig scheinen sich die Gerichte darin zu sein, dass die spezialgesetzlichen Vorschriften des Teledienstegesetzes nicht die Haftung von Suchmaschinenbetreibern regeln, da der Gesetzgeber bewusst Hyperlinks und Suchmaschinen ausgeklammert habe. Eine analoge Anwendung  des TDG scheide mangels planwidriger Lücke aus. 

Auch daran, dass Suchmaschinen als Störer an der Verbreitung der rechtswidrigen Inhalte beteiligt sind, bestehen keine Zweifel, da sie an der rechtswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal durch einen Link zu dessen Angebot mitwirken. Jedoch haben alle Gerichte betont, dass durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden darf. Die Haftung als Störer setzte die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.

Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Daten praktisch ausgeschlossen wäre. Dem Betreiber einer Suchmaschine ist es nicht zuzumuten, z.B. wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggf. Eintragungen abzulehnen.

Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung  begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Dann braucht der Betreiber einer Suchmaschine weder umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen

Die gleichen Haftungsgrundsätze gelten auch für die Betreiber von Metasuchmaschinen, selbst wenn diese nicht ihren Datenbestand auf der Verwendung eigener Crawler aufbauen. Für sie stellt es keinen unzumutbaren Aufwand dar, die URL-Adressen der angegriffenen Einträge zu blocken und damit deren künftige Anzeige zu verhindern. Ggf. müssen sie sich die dafür notwendige Software besorgen.

Noch nicht abschließend geklärt und von den Gerichten bislang offen gelassen ist die Frage, ob eine Suchmaschine auch vor Kenntnis haften kann.

Urteile zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern finden Sie hier!

 

 

 

 

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