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28.8.2005
Pseudo-Suchmaschinen - Begriff und Haftung - Teil 1 |
Pseudo-Suchmaschinen sind ein recht junges Phänomen - oder
sollte man besser sagen - neues Ärgernis im Internet. Sie
werden alleine zu dem Zweck konzipiert, um von größeren
Suchmaschinen wie Yahoo und Google indiziert zu werden und
über die darauf angebrachte Werbung ohne viel Arbeit und
Aufwand Geld in die eigene Tasche fließen zu lassen. Zumeist
sind sie relativ einfach gestaltet und bringen Nutzern
keinen Mehrwert, dürfen auch nicht das enthalten, wonach die
Nutzer eigentlich suchen. Diese sollen sich vielmehr dazu
veranlasst sehen, auf die Werbeanzeigen zu klicken. Um echte
Suchmaschinen handelt es sich bei diesen Seiten nicht. Einem
Nutzer werden lediglich Zusammenstellungen von z.B.
Unternehmen aus einem bestimmten Bereich präsentiert, wie
sie ein Nutzer auch durch eine normale Anfrage bei einer
Suchmaschine erhalten könnte.
Nun mag es so sein, dass eine Pseudo-Suchmaschine bei einer
echten Suchmaschine bei Eingabe eines Markennamens gefunden
wird. Einem Nutzer, der dann zu dieser gelangt, werden dort
Anzeigen der Konkurrenz im Rahmen z.B. einer AdSense-Werbung
prominenter dargestellt als der Link zum eigentlich
gesuchten Markeninhaber. Dem Versicherungsmakler Peter
Zinke, der seine Dienstleistung im Internet unter der Domain
www.aladon.de anbietet,
erging es gleich mehrfach so. Er fand sich mehrmals mit
Anzeigen für direkte Wettbewerber wieder und ging dagegen
gerichtlich vor. Mit unterschiedlichem Ausgang!
Im ersten Fall erschien sein Name in einem schwarzen Balken
sowohl
oben als auch unten auf der Seite der Pseudo-Suchmaschine.
Darunter waren in kleineren Buchstaben die Branche, in der
der Verfügungskläger tätig ist, nämlich "Vermittlung von
Privaten Krankenversicherungen", sowie der Geschäftssitz
bezeichnet. Weiter darunter war in noch kleineren Buchstaben
zu lesen "Besuchen Sie dieses Angebot! Seite Beenden". In
der Mitte der Seite waren vier Google-Anzeigen von
Konkurrenten des Verfügungsklägers geschaltet. Diese
Anzeigen waren mit den jeweiligen Internetangeboten der
Konkurrenzanbieter verlinkt.
Das LG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 19.1.2005
dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung
untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs markenrechtlich geschützte Begriffe des
Antragstellers im Zusammenhang mit Werbeanzeigen für
Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung
Dritter im Internet zu verwenden, und diese
Entscheidung auf Widerspruch hin am 30.03.2005 bestätigt
(Volltext des Urteils). Den Unterlassungsanspruch stützte
das Gericht dabei auf §§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG: Zwar
verwende der Verfügungsbeklagte die Unternehmenszeichen des
Verfügungsklägers nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen
Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung der vom
Verfügungskläger selbst angebotenen Dienstleistungen.
Dennoch handele es sich um eine rechtsverletzende Benutzung.
Es handle sich nämlich bei der durch den Verfügungsbeklagten
erfolgten Form der Benutzung nicht um die bloße Erwähnung
der geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers zu
redaktionellen Zwecken. Eine bloße Nennung der
geschäftlichen Bezeichnungen wie in einem Telefon- oder
Branchenbuch läge nämlich nur dann vor, wenn die
verschiedenen Anbieter privater
Krankenversicherungsvergleiche in einer bestimmten
Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt
würden. Während Besucher mit Konkurrenten von Adlon mittels
Klicks auf die entsprechenden Werbeanzeigen leicht Kontakt
aufnehmen könnten, war ein solcher zum Verfügungskläger
aufgrund der konkreten Gestaltung der Seite deutlich
erschwert.
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