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13.8.2005 AdWords - Einige eigene Anmerkungen zur Rechtslage

Um auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen, werden häufig Werbeeinblendungen bei Google gebucht, die erscheinen, wenn Nutzer nach vorher festgelegten Suchbegriffen suchen. Ein Händler mag hier den Namen des eigenen Unternehmens wählen (Schmidt's Autos, allgemeine Begriffe (Auto, Autohändler) oder aber auf den Gedanken verfallen, populäre Markennamen zu wählen, von denen er denkt, viele Internetsucher könnten auf ihrer Suche nach einem neuen Wagen diesen bei Google eintippen (z.B. BMW). Als einigermaßen gesichert kann derzeit gelten, dass Google hier nach deutschem Recht allenfalls dann für eine Markenrechtsverletzung haftet, wenn das Unternehmen auf diese aufmerksam gemacht wird. Doch liegt in der Verwendung einer Marke als Keywort überhaupt eine rechtserhebliche Benutzung einer Marke? Eine solche liegt nur vor, wenn das verwendete Schlüsselwort als Trigger einer Werbeanzeige der Kennzeichnung eines Unternehmens oder einer Ware dient oder in einer Beziehung zu einem Unternehmen oder einer Ware so verwendet wird, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in dem Schlüsselwort einen Hinweis auf ein Unternehmen oder eine Ware und damit ein Unterscheidungsmerkmal erblicken kann.

Die erste mögliche Fehleinschätzung und dieser unterlagen schon mehrfach Gerichte,  ist dabei die, Internetnutzer und ihre Fähigkeiten zu unterschätzen. Wenn französische Gerichte und wohl auch das LG München der Ansicht sind, ein Internetnutzer werde die AdWord-Anzeige mit dem Suchbegriff in Verbindung bringen, weil er bei Eingabe des Markenwortes das Unternehmen des Markeninhabers oder zumindest ein mit ihm in irgendwelchen Beziehungen stehendes zu finden erwartet, ist dies schlicht falsch.

1) Internetnutzer, die einen Markennamen in eine Suchmaschine eingeben, suchen nicht einzig und allein nach der offiziellen Seite des Markeninhabers. Sie nehmen auch nicht an, alle gefundenen Seiten stünden in einem Zusammenhang mit diesem. Das Gegenteil ist der Fall: Ein Internetnutzer auf der Suche nach einem Markennamen bekommt je nach dessen Popularität hunderte, meistens tausende von Webseiten als Suchergebnis. Kein durchschnittlicher Internetnutzer oder ein nur geringfügig mit Suchmaschinen Vertrauter wird auf den Gedanken verfallen, alle gefunden Seiten würden den Markeninhaber identifizieren. Als Ergebnisse und damit zugleich als Ziel der Suchanfrage kommen z.B. Informationen über Gerichtsprozesse des Markeninhabers, Seiten (un-)zufriedener Kunden, Nachrichtenmeldungen oder Verwendungstipps für Produkte in Betracht. Von Händlern, die Produkte des Markeninhabers verkaufen, oder Suchergebnissen, die mit einem anderen Bedeutungsgehalt des Begriffes zu tun haben (Nike als Marke oder Göttin?) ganz zu schweigen.

Ergebnis 1: Internetnutzer suchen nicht immer nach der offiziellen Webseite des Markeninhabers, wenn sie den Markennamen als Suchbegriff verwenden.

2) Nach einer Studie von Albert Mehrabian (Communication Without Words, Psychol. Today, Sept. 1968, 53) kommuniziert jeder Mensch zu 55% durch nicht verbale Methoden (Gesten, Haltung, Gesichtsausdruck usw.), zu 38 % durch die Stimmlage und nur zu 7 % durch die eigentlichen Wörter. Bei einer Suche im Internet beschränkt sich die Möglichkeit, den eigenen Anliegen Ausdruck zu verleihen, auf die Eingabe weniger Worte. Rückfragen durch den Suchmaschinenbetreiber sind nicht möglich, den Bedeutungsgehalt aus dem Zusammenhang zu ermitteln ebenfalls nicht (Frage an einen Schuhverkäufer "Nike?" bezieht sich klar auf die Marke, nicht auf die Göttin). Zentrale Kommunikationsmethoden können bei einer Suchanfrage nicht verwendet werden. Deshalb vermag es auch nicht zu verwundern, dass die kommunizierten Suchanfragen häufig unpräzise sind und sich aus einer Suchabfrage alleine nicht ableiten lässt, wodurch die Suche eigentlich motiviert ist. Hinzu kommt, dass Anfragen oft nur aus einem Wort bestehen, Nutzer keine Bool'schen Operatoren verwenden oder auf die Möglichkeit einer ergänzte Suche zurückgreifen.

Ergebnis 2: Aus dem verwendeten Suchbegriff lässt sich das Ziel einer Suchanfrage nicht objektiv eindeutig bestimmen.

3) Internetnutzer haben in aller Regel keine vertieften Kenntnisse darüber, wie Suchmaschinen arbeiten und auf welchen Faktoren das Ranking einer Webseite basiert. So fehlt ihnen das Wissen, dass z.B. durch Meta-Tags oder durch andere Methoden der Suchmaschinenoptimierung versucht wird, Webseiten für Suchbegriffe an eine vordere Position zu hieven, obwohl sie inhaltlich mit dem Begriff nichts zu tun haben. Was sie aber sehr wohl kennen, ist das Ergebnis der Manipulationsversuche. Jedem Internetnutzer ist klar, dass nicht alle angezeigten Suchergebnisse dem entsprechen, wonach gesucht wurde. Worauf dies beruht - schlecht formulierte Suchanfrage, Manipulationsversuche usw. - ist dabei zweitrangig. Jedenfalls führen diese Erfahrungen dazu, das unter 1. gefundene Ergebnis zu bestätigen, dass sich nicht alle gefundenen Seiten auf den Markeninhaber beziehen.

Ergebnis 3: Internetnutzer schauen die Suchergebnisse darauf durch, ob sie dem eigentlichen Ziel der Suchanfrage entsprechen.

Aus den genannten Gründen ist schon die vorherrschende Rechtsprechung zu Meta-Tags in Deutschland nicht überzeugend und umso weniger lässt sich eine Markenrechtsverletzung bei den AdWords konstruieren.

Eine Verwirrung dergestalt, ein Internetnutzer werde gefundene Suchergebnisse bei Eingabe einer Marke dem Markeninhaber zurechnen, widerspricht schon die praktische Sucherfahrung der Nutzer im Internet und dieser Behauptung fehlt zudem bereits eine gesicherte Basis, da sich das Ziel einer Suchanfrage nicht objektiv eindeutig bestimmen lässt und die Suche nicht immer dem eigentlichen Markeninhaber oder einer mit ihm in Verbindung stehenden Person, dient.

Ein ganz ausschlaggebender Aspekt ist bei der Verwendung der Marke als Keyword ferner, dass es sich um Werbeanzeigen handelt, die getrennt von den eigentlichen Suchergebnissen erscheinen und zudem klar als solche gekennzeichnet sind.

Abschließend einige rechtspolitische Gedanken: Warum sollte es ein Markeninhaber verbieten können, dass Konkurrenzunternehmen auf ihre Produkte mittels Werbeanzeigen - ausgelöst durch die Suche nach anderen Markennamen - aufmerksam machen? Natürlich ist es ihnen ein Dorn im Auge, wollen sie doch nicht Kunden an andere Unternehmen verlieren. Aber auch in der Offline-Welt haben sie keine Handhabe gegen eine vergleichbare Art der Werbung. Sie könnten kaum verhindern, dass eine Zeitung über ihr Unternehmen berichtet, daneben aber ein Konkurrent eine Werbeanzeige für das seine schaltet. Es ist auch nicht per se wettbewerbswidrig, jemanden der nach einer bestimmten Marke sucht, darauf aufmerksam zu machen, dass es eine noch andere Anbieter gibt. Dabei ist es auch nichts ungewöhnliches, hierzu die fremde Marke einzusetzen, etwa im Rahmen einer vergleichenden Werbung Behauptungen aufzustellen, um sich so von dem Markeninhaber abzugrenzen.

 

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