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10.7.2005 Haftung für Markenrechtsverletzungen bei Google AdWords - Verfahren in Frankreich, Teil 1

Auch in Frankreich ist Google aufgrund seiner AdWords-Anzeigen mehrfach verklagt worden. Schwerpunkt dieser Betrachtung soll das Verfahren gegen Le Meridian sein, im zweiten Teil werde ich kurz auf die anderen Verfahren eingehen und weiterführende Links anbringen.

Die Hotelkette Le Meridian hat Google erfolgreich verklagt, weil dessen Adwords Google Keywords Tool  als Keywörter auch die markenrechtlich geschützten Begriffe “meridien” or “le meridien” vorschlägt und Anzeigen konkurrierender Unternehmen bei entsprechenden Suchanfragen eingeblendet werden. Dabei hat die Begründung des Urteils bereits scharfe Kritik erfahren (englische Übersetzung des Urteils). Das Gericht habe Google aufgrund seines Tools eine aktiven Beteiligung an der Markenrechtsverletzung eingeräumt, sich dabei aber nicht mit dessen Funktionsweise auseinandergesetzt. Das Tool zeigt an, welche Suchanfragen Google registriert hat , die das vom Nutzer vorgegeben Keyword enthalten. Die Eingabe von Hotel würde hier z.B. auch Hotelketten listen z.B. Best Western Hotel. Letztlich wird die Liste automatisch erstellt und beruht auf einer Auswertung der bei Google eingehenden Suchanfragen. Für Google wäre es hier wohl nicht so einfach möglich, Markennamen aus der Liste zu entfernen. Google weist daher auch darauf hin, dass der Werbekunde allein dafür verantwortlich ist, zu gewährleisten, dass die Verwendung seiner Keywords nicht gegen geltende Gesetze verstößt.

Nach der Begründung des Gerichts würde aber selbst eine Abschaffung des Tools oder eine Bereinigung um markenrechtlich geschützte Begriffe eine Haftung von Google nicht entfallen lassen, wenn ein markenrechtlich geschützter Begriff als Keyword verwendet wird. Die vom französischen Gericht hier behauptete Verwirrung der Suchmaschinenbenutzer, die annehmen würden, das in der Werbeanzeige verlinkte Unternehmen stünde in einer Beziehung zum eigentlich nachgesuchten Markeninhaber, erscheint weit hergeholt. Einem auch nur halbwegs erfahrenen Internetnutzer sollte klar sein, dass er bei Anklicken eines als solchen klar gekennzeichneten Werbelinks nicht zur offiziellen Homepage des Markeninhabers gelangt.

 

 

 

 

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