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10.7.2005
Haftung für Markenrechtsverletzungen bei Google AdWords -
Verfahren in Frankreich, Teil 1 |
Auch in
Frankreich ist Google aufgrund seiner AdWords-Anzeigen
mehrfach verklagt worden. Schwerpunkt dieser Betrachtung
soll das Verfahren gegen Le Meridian sein, im zweiten Teil
werde ich kurz auf die anderen Verfahren eingehen und
weiterführende Links anbringen.
Die Hotelkette
Le Meridian hat Google erfolgreich verklagt, weil dessen
Adwords Google Keywords Tool als
Keywörter auch die markenrechtlich geschützten Begriffe “meridien”
or “le meridien” vorschlägt und Anzeigen
konkurrierender Unternehmen bei entsprechenden Suchanfragen
eingeblendet werden. Dabei hat die Begründung des Urteils
bereits
scharfe Kritik erfahren (englische
Übersetzung des Urteils). Das Gericht habe Google
aufgrund seines Tools eine aktiven Beteiligung an der
Markenrechtsverletzung eingeräumt, sich dabei aber nicht mit
dessen Funktionsweise auseinandergesetzt. Das Tool zeigt an,
welche
Suchanfragen Google registriert hat , die das vom Nutzer
vorgegeben Keyword enthalten.
Die Eingabe von Hotel würde hier z.B. auch Hotelketten
listen z.B. Best Western Hotel. Letztlich wird die Liste
automatisch erstellt und beruht auf einer Auswertung der bei
Google eingehenden Suchanfragen. Für Google wäre es hier
wohl nicht so einfach möglich, Markennamen aus der Liste zu
entfernen. Google
weist daher auch darauf hin, dass der Werbekunde allein
dafür verantwortlich ist, zu gewährleisten, dass die
Verwendung seiner Keywords nicht gegen geltende Gesetze
verstößt.
Nach der
Begründung des Gerichts würde aber selbst eine Abschaffung
des Tools oder eine Bereinigung um markenrechtlich
geschützte Begriffe eine Haftung von Google nicht entfallen
lassen, wenn ein markenrechtlich geschützter Begriff als
Keyword verwendet wird. Die vom französischen Gericht hier
behauptete Verwirrung der Suchmaschinenbenutzer, die
annehmen würden, das in der Werbeanzeige verlinkte
Unternehmen stünde in einer Bezi ehung zum eigentlich
nachgesuchten Markeninhaber, erscheint weit hergeholt. Einem
auch nur halbwegs erfahrenen Internetnutzer sollte klar sein,
dass er bei Anklicken eines als solchen klar
gekennzeichneten Werbelinks nicht zur offiziellen Homepage
des Markeninhabers gelangt.
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