„So begegnet es keinen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof das
Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung
in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit desArt.
5 Abs. 1 Satz 2 GGauch
der Meinungsfreiheit nachArt.
5 Abs. 1 Satz 1 GGunterstellt.“
und
„Der
Bundesgerichtshof gelangt zum Überwiegen der Meinungs- und
Pressefreiheit des Beklagten im Übrigen insbesondere deswegen, weil
die Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung zu
reduzieren und dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern wegen
ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen
Schutz teilhabe. Diese Einschätzung ist von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden.“
n
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