Der OGH hat in seinem
Urteil vom 20.9.2011 (4 Ob 105/11m) zu
zentralen Fragen der Hyperlink- und
Suchmaschinenrechts im Rahmen des Verfahrens um
eine Personensuchmaschine Stellung bezogen.
1. Ist in der Verlinkung einer Webseite ein
Eingriff in das dem Urheber vorbehaltene
Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG (§ 19a
UrhG in Deutschland) zu sehen?
Der OGH gibt die wesentlichen Ausführungen des
BGH aus dem Paperboy-Urteil (17.7.2003, I ZR
259/00) aus dem Jahr 2003 wörtlich wieder und
weist auch auf die Einschränkung des BGH in der
Entscheidung Session-ID hin (I ZR 39/08). Danach
greift das Setzen eines Hyperlinks, der einen
unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk
ermöglicht, in das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung des Werks ein, wenn dabei
technische Schutzmaßnahmen, die den öffentlichen
Zugang zum Werk nur über die Startseite des
Berechtigten eröffnen, umgangen werden.
Der OGH folgt letztlich den Erwägungen des BGH:
Zurverfügungstellen im Sinne des § 18a UrhG
setze eine entsprechende Verfügungsmacht und
Kontrolle des Zugangs über das Werk voraus. Ein
Hyperlink sorge hingegen nur für einen
erleichterten Aufruf am Ursprungsort.
Im Ergebnis haben wir also in Österreich und
Deutschland die gleiche Antwort auf die Frage,
ob das Setzen eines Links in Verwertungsrechte
eingreift: Nein!
2. Greifen Inline Links einer Bildersuche in
Verwertungsrechte eines Urhebers ein?
Anders als im BGH-Verfahren zur Bildersuche ging
es Fall vor dem OGH um eine Metasuchmaschine,
die Vorschaubilder nicht selber bei sich
abgespeichert, sondern die Bilder lediglich über
einen Inline-Link in ihr Angebot integriert hat.
Mangels der Herstellung von
Vervielfältigungsstücken verneinte der OGH daher
einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und
aus den unter 1. genannten Gründen in das Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung. Eine
Bearbeitung (§ 5 UrhG) liege ebenfalls nicht
vor. Diese erfordere ein Mindestmaß an
menschlicher Tätigkeit. Alleine der Befehl, die
Bilder verkleinert als Vorschaubilder auf der
Bildschirmoberfläche des Computers des Nutzers
wiederzugeben, genüge hierfür nicht.